Stellt das Gericht in einem arbeitsrechtlichen Verfahren fest, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch eine Kündigung beendet wurde, kann es dieses unter bestimmten Voraussetzungen selbst auflösen. § 9 Abs. 1 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) nennt als Bedingungen den entsprechenden Antrag des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin und die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Daneben muss das Gericht den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin zur Zahlung einer angemessenen Abfindung verurteilen. Das Arbeitsgericht Bonn hatte über einen solchen Fall zu entscheiden. Ein Unternehmen hatte einer Arbeitnehmerin gekündigt, diese hatte Kündigungsschutzklage erhoben. Diese erkannte die Arbeitgeberin ohne substantiierte Darlegung der Kündigungsgründe an. Wie das Arbeitsgericht mitteilt, war die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses der Mitarbeiterin wegen sexistischer, übergriffiger und entwürdigender Äußerungen des Geschäftsführers der Arbeitgeberin unzumutbar. Der Geschäftsführer habe zudem aus Unmut über die Entwicklung des privaten Verhältnisses zwischen beiden mit arbeitsrechtlichen Sanktionen gedroht. Die vom Gericht festgelegte Abfindung fiel mit 70.000 Euro sehr hoch aus. Zur Begründung führte das Arbeitsgericht aus, dass die Kündigung offensichtlich sozialwidrig war und dass der Abfindung eine Genugtuungsfunktion ähnlich dem Schmerzensgeld bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen zukomme. Der Geschäftsführer habe die Angestellte mit seinen Äußerungen in erheblicher Weise in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt, die Abfindungsmaßnahme müsse daher in besonderem Maße spürbar sein.
Kündigung offensichtlich sozialwidrig
Das Unternehmen legte gegen das Urteil Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln ein. Es will die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses verhindern und wendet sich gegen die Höhe der Abfindung. Zur Begründung führt das Unternehmen aus, dass die Arbeitnehmerin durch den mittels Kündigungsschutzklage gestellten Weiterbeschäftigungsantrag selbst zu erkennen gegeben hat, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht unzumutbar für sie sei. Das Landesarbeitsgericht stimmte der Vorinstanz zu, setzte lediglich die Abfindungssumme wegen einer geringfügig abweichenden Berechnungsweise auf gut 68.000 Euro fest. Auch das Landesarbeitsgericht wies im Hinblick auf die Höhe der Abfindung auf die besonderen Umstände dieses Falles mit der offensichtlichen Sozialwidrigkeit der Kündigung und der erheblichen Herabwürdigung der Angestellten, die seit Mai 2024 zu einer andauernden posttraumatischen Belastungsstörung geführt hat, hin. Zudem berücksichtigte das Gericht, dass der Geschäftsführer die Auflösungsgründe vorsätzlich durch den Missbrauch seiner Machtstellung herbeigeführt hat.
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