Drittstaatensubventionsverordnung auf dem Prüfstand

Seit gut drei Jahren ist die Foreign Subsidies Regulation, zu deutsch EU-Drittstaatensubventionsverordnung (DSVO), in Kraft. Die EU-Kommission kündigte nun an, diese einer Überprüfung zu unterziehen.
vom 18. August 2025
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Die DSVO schützt den Binnenmarkt. Drittstaatliche Begünstigungen dürfen sich im Rahmen von M&A-Transaktionen und öffentlichen Vergabeverfahren nicht wettbewerbsverzerrend auswirken. Eine Querfinanzierung durch drittstaatliche Subventionen soll nicht dazu führen, dass Bewerber in einem Vergabeverfahren die ausgeschriebene Leistung zu einem besonders niedrigen Preis beziehungsweise beim Erwerb eines anderen Unternehmens einen besonders hohen Kaufpreis anbieten können. Sie hätten dem Wettbewerb gegenüber bessere Chancen auf den Zuschlag. Die DSVO steht neben der Fusionskontrollverordnung und dem europäischen Beihilferecht. In einem ersten Schritt holt die Kommission Rückmeldungen so genannter „Interesseträger“ ein. Dazu zählen Unternehmen, Anwaltssozietäten, Mitgliedsstaaten, Wirtschaftsverbände, aber auch Einzelpersonen und Forschende. Diese werden konsultiert, um Ansichten zu bestimmten Aspekten der Umsetzung und Durchsetzung der DSVO in Erfahrung zu bringen. Zudem soll es eine Aufforderung zur Stellungnahme geben, um allgemeinere Rückmeldungen der Interessenträger zu den Hauptzielen des Überprüfungsberichts sowie zu seinem Anwendungsbereich und Kontext einzuholen. Die Phase ist befristet bis zum 18. November 2025.

 

Zahlreiche Aspekte auf dem Prüfstand

Inhaltlich wird sich der Überprüfungsbericht auf die Beurteilung der drittstaatlichen Subventionen, die den Wettbewerb im Binnenmarkt verzerren konzentrieren, außerdem auf die Anwendung der Abwägungsprüfung – hier geht es um die Frage, ob die positiven Auswirkungen einer drittstaatlichen Subvention ihre wettbewerbsverzerrenden Auswirkungen ausgleichen. Im Fokus stehen zudem die Schwellenwerte für die Meldung beziehungsweise Anmeldung. Im Fall eines Zusammenschlusses oder einer Übernahme besteht eine Anmeldepflicht, wenn das Zielunternehmen in der EU niedergelassen ist und im Vorjahr einen Umsatz von mindestens 500 Millionen Euro gemacht hat und die beteiligten Unternehmen in den letzten 36 Monaten drittstaatliche Zuwendungen in Höhe von 50 Millionen Euro erhalten haben. Bei den öffentlichen Vergabeverfahren muss angemeldet werden, wenn der Auftragswert 250 Millionen Euro übersteigt und der Bieter in den letzten drei Geschäftsjahren drittstaatliche finanzielle Zuwendungen von insgesamt mindestens vier Millionen Euro von einem einzelnen Drittstaat erlangt hat. Last but not least will die Kommission „in allgemeinerer Hinsicht“ den Grad der Komplexität der Vorschriften und die den Unternehmen entstehenden Kosten einer Überprüfung unterziehen.

 

Copyright Bild: Getty Images für Unsplash

Beitrag von Alexander Pradka

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