Die Klage richtete sich gegen die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSV) mit Sitz in Osnabrück. Die Kontrollbehörde überwacht das Entsorgungssystem und will Auswirkungen von Verpackungsabfällen auf die Umwelt verringern und die Finanzierung des Verpackungsrecyclings sicherstellen. Sie bedient sich eines digitalen Verpackungsregisters, um Hersteller von verpackten Waren zu registrieren. Der Schuhhändler hatte bei der ZSV beantragt, ihn für drei bestimmte Kartons für Schuhe ihrer Eigenmarke von der verpackungsrechtlichen Beitragspflicht zu befreien. Bei diesen Kartons handele es sich nicht um sogenannte systembeteiligungspflichtige Verpackungen im Sinne des Verpackungsgesetzes, weil Kunden diese typischerweise in den Filialen ließen und nicht mit nach Hause nähmen, so die Argumentation. Auf den Gedanken kam Deichmann, weil eine systembeteiligungspflichtige Verpackung eine mit Ware befüllte Verpackung ist, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfällt. Wer solche Verpackungen in den Verkehr bringt, muss sich im Verpackungsregister registrieren und die damit verbundenen Kosten für Sammlung und Recycling tragen.
Verpackungsmaterial überschreitet Schwellenwert
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen teilt die Ansicht des Schuhherstellers nicht und stuft die Schuhkartons als systembeteiligungspflichtige Verpackungen im Sinne des Verpackungsgesetzes ein. Laut Verpackungsgesetz müssen die gesetzlichen Entsorgungspflichten erfüllt werden, wenn nach dem Verkauf mehr als 50 Gewichtsprozent der Verpackung beim privaten Endkunden verbleiben. Zur Feststellung des typischen Marktweges von Schuhkartons hatte das Gericht einen Gutachter von der Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung bestellt. Laut seinen Angaben nehmen in der Bundesrepublik 62 Prozent der Schuhkäufer die Verpackung mit oder bekommen ihn via Onlineversand zugestellt. Das seien rund acht Prozent mehr als noch vor fünf Jahren. Deichmann selbst behauptete, dass nur rund 40 Prozent der Verpackungen beim Kunden landen. Diese Firmenerhebung berücksichtigte das Verwaltungsgericht nicht. Die Betrachtung des vom Gericht bestellten Gutachters habe zutreffend den Gesamtmarkt Schuhe im Bundesgebiet inklusive des Online- und Versandhandels mit Schuhen in den Blick genommen und nicht lediglich die Eigenmarken der Klägerin. Das Verpackungsgesetz lasse diese typisierte Betrachtung zu. Rechtskräftig ist das Urteil nicht, Deichmann kann beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Zulassung der Berufung beantragen.
Bei Verstoß liegt Ordnungswidrigkeit vor
Unternehmen, die ihre Pflichten nach dem Verpackungsgesetz wie Registrierung, Systembeteiligung oder Datenmeldung verletzen, begehen eine Ordnungswidrigkeit. Bei fehlender Registrierung beziehungsweise Systembeteiligung dürfen sie ihre verpackte Ware in Deutschland nicht verkaufen, es besteht ein Vertriebsverbot. Je nach Schwere des Verstoßes kommt außerdem die Verhängung eines Bußgeldes in Höhe von bis zu 200.000 Euro in Betracht.
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