Datennutzung für KI-Trainingszwecke: Weiteres Eilverfahren gegen Meta gescheitert

Nach der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen ist nun auch die niederländische Verbraucherschutzstiftung Stichtung Onderzoek Martinformatie (SOMI) mit dem Versuch gescheitert, einstweiligen Rechtsschutz gegen die Nutzung privater Daten zu KI-Trainingszwecken durch Meta zu erreichen.
vom 15. August 2025
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Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein (OLG) hat den entsprechenden Antrag der Verbraucherschutzorganisation vom 27. Juni dieses Jahres nach mündlicher Verhandlung und Anhörung des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zurückgewiesen. Meta nutzt bereits seit dem 27. Mai 2025 ohne Einverständnis der Profilinhaber bestimmte Nutzerdaten der Dienste Facebook und Instagram, um die KI-Technologie für die Plattformen und den KI-Dienst Llama weiterzuentwickeln und zu verbessern. SOMI hat seinen Antrag erst einen Monat nach dem Beginn der Datennutzung gestellt – deshalb spricht das OLG dem Begehren die Dringlichkeit ab, ein einstweiliger Rechtsschutz kommt hier nicht mehr in Frage. Möglich bleibt ein Hauptsacheverfahren. Durch das lange Abwarten vor der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes stehe fest, dass die Angelegenheit aus Sicht von SOMI nicht derartig eilbedürftig sei, dass es der Regelung durch eine einstweilige Verfügung bedürfe, heißt es in einer Stellungnahme des Gerichts gegenüber der Presse. Meta hatte die Öffentlichkeit bereits 2024 auf die ab Mai dieses Jahres stattfindende Datennutzung hingewiesen. Im April 2025 gab es eine weitere Pressemitteilung, Nutzer erfuhren innerhalb der jeweiligen Applikationen von dem Vorhaben und am 19. April versandte Meta zusätzlich eine E-Mail, die auch der SOMI zugegangen war. Insofern habe ein einstweiliges Verbot der Datenverwendung zügig vor Beginn der Datenverarbeitung beantragt werden können. Meta habe auch nicht etwa Dinge angekündigt, die sich dann bei Beginn der Datenverarbeitung anders dargestellt hätten.

 

Nicht das letzte Wort

Die Pressemeldung vom 14. April habe erkennen lassen, dass Datensätze aus Beiträgen, Kommentaren und Bildern von öffentlich gestellten Profilen volljähriger Nutzer auch personenbezogene Daten von Kindern und nichtregistrierten Dritten enthalten könnten, führt das OLG aus. Diese wüssten im Zweifel nichts von der Benutzung und könnten daher auch nicht widersprechen. Zudem könnten sie ihre Daten nicht im Trainingsdatensatz oder innerhalb der Daten des KI-Modells selbst identifizieren, um eine unzulässige Datenverarbeitung zu beanstanden. Gleiches gelte für besonders geschützte personenbezogene Daten im Sinne von Art. 9 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Laut Meta ist die Nutzung von Daten untersagt, wenn Nutzer diese nicht selbst öffentlich gemacht haben. Profilinhaber hatten die Möglichkeit, der Nutzung zu widersprechen, sie können ihre Inhalte auch auf „nicht öffentlich“ einstufen. Das Oberlandesgericht in Köln hatte im von der Verbraucherschutzzentrale Nordrhein-Westfalen angestoßenen Eilverfahren die Datennutzung nicht beanstandet. Es stützte sich dabei auf die Stellungnahme des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) im Dezember 2024. Dieser nennt verschiedene Maßnahmen, wie die Verarbeitung von KI-Traningsdaten datenschutzkonform gelingt. Meta habe diese berücksichtigt beziehungsweise etabliert. Auch da war der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit gehört worden. Er hält isolierte Dringlichkeitsverfahren für Deutschland nicht für das geeignete Instrument, um in dieser Angelegenheit gegen Meta vorzugehen. Ihm schwebt ein europaweit einheitliches Vorgehen der Datenschutzaufsichtsbehörden vor.      

 

 

Copyright Bild: Thanks to Brett Jordan on Unsplash

Beitrag von Alexander Pradka

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