Da ist etwas faul im Staate Dänemark
Diese Redensart, die dem ersten Aufzug aus Willam Shakespeares Tragödie „Hamlet“ entnommen ist, passt auf einen Fall, der mit Käse zu tun hat. Genauer gesagt mit der Bezeichnung „Feta-Käse“. Nicht nur Konsumenten denken da eigentlich erst einmal an Griechenland. Auch der Europäische Gerichtshof verortet die Begrifflichkeit in den Süden Europas.
von Alexander PradkaDie Bezeichnung „Feta“ ist bereits seit rund 20 Jahren als geschützte Ursprungsbezeichnung eingetragen. Seitdem ist klar: Nur derjenige Käse darf so heißen, der seinen Ursprung in einem bestimmten geografischen Gebiet in Griechenland hat und der einschlägigen Produktspezifikation entspricht. Der Staat Dänemark ließ hingegen zu, dass Erzeuger in seinem Hoheitsgebiet munter die Bezeichnung „Feta“ verwendeten. Das geschah, weil man dort der Ansicht war, dass das in Ordnung geht, wenn der Käse für die Ausfuhr in das Nicht-EU-Ausland bestimmt ist. Dänemark begründete das mit der Verordnung Nr. 1151/2012. Diese gelte nur für Erzeugnisse, die in der EU vermarktet würden.
Die Europäische Kommission und naturgemäß auch Griechenland und Zypern sahen das anders und eröffneten ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Skandinavier. Der Europäische Gerichtshof sieht ein solches als gegeben an. Zum einen führt er den Wortlaut der Verordnung an. Dieser nehme die Verwendung des eingetragenen Namens zur Bezeichnung von in der EU hergestellten Produkten zur Ausfuhr in Drittländer eben nicht von dem Verbot aus. Zum Zweiten argumentiert das Gericht mit dem Kontext der Verordnung. Danach sind die geschützte Ursprungsbezeichnung und die geschützten geografischen Angaben als Recht des geistigen Eigentums geschützt.
Sinn und Zweck der Regelung sei es, generell Erzeuger von Produkten mit einer Verbindung zu einem geografischen Gebiet zu unterstützen. Dabei könne keine Rolle spielen, wohin ein Land so ein Erzeugnis exportieren möchte. Verbraucher müssten klare Informationen über „wertsteigernde Merkmale“ von Erzeugnissen erhalten. Die Fairness gebiete es, dass Erzeuger in einer bestimmten Region für ihre speziellen Angebote auch die entsprechenden Einkünfte generieren können. Folglich habe Dänemark gegen seine Verpflichtungen aus der Verordnung Nr. 1151/2012 verstoßen, indem es die Bezeichnung „Feta“ für dänische Erzeugnisse zugelassen hat.
Nicht verstoßen hat Dänemark nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes gegen die sich aus dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit ergebenden Pflicht. Zwar ist die Ausfuhr von Erzeugnissen in Drittländer unter widerrechtlicher Verwendung einer geschützten Ursprungsbezeichnung durch Unionshersteller geeignet, die Position der Union bei internationalen Verhandlungen zur Gewährleistung des Schutzes ihrer Qualitätsregelungen zu schwächen. Es sei indes nicht erwiesen, dass der Staat Handlungen vorgenommen oder Erklärungen abgegeben hat, die diese Folge haben können. Außerdem bezieht sich diese Rüge auf dasselbe Verhalten wie im ersten Anliegen.
EuGH, Az. C 159/20Bildnachweise: © IMAGO / YAY Images]]>
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