Die im Gesetzesentwurf enthaltenen Anforderungen adressieren nur noch Unternehmen, die bilanzrechtlich als „groß“ gelten, kapitalmarktorientiert agieren oder ein Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen sind. Wie das EU-Reformpaket vorsieht, sind weiter nur diejenigen betroffen, die im Jahresdurchschnitt mehr als 1.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen. Die Bundesregierung schätzt, dass etwa 240 deutsche Unternehmen berichtspflichtig im Hinblick auf ihre Nachhaltigkeitsmaßnahmen sind. Die Vorgaben gelten ab dem Geschäftsjahr 2025. In Brüssel wird derzeit noch darüber verhandelt, welche Unternehmen ab dem Geschäftsjahr 2027 berichtspflichtig sein sollen. Wie die deutsche Regierung mitteilt, sieht der Gesetzesentwurf diesbezüglich zwar schon Pflichten vor. Es ist aber erklärtes Ziel, dass möglichst noch im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens, zumindest aber rechtzeitig vor Wirksamwerden der Berichtspflichten zu einer deutlichen Verkleinerung des Anwendungsbereichs kommt, die „sehr viele Unternehmen entlasten wird“, so in einer Regierungsmitteilung.
Stichhaltige Prüfung vorgesehen
Der Gesetzesentwurf enthält eine Prüfpflicht des Nachhaltigkeitsberichts durch Wirtschaftsprüfer. Damit will die Bundesregierung sicherstellen, dass die Prüfung durch sachkundige, unabhängige und für diese Zwecke qualifizierte Prüfer erfolgt, die strengen Berufsgrundsätzen, einer fortlaufenden Qualitätskontrolle und der Berufsaussicht unterliegen. Sie kündigte in diesem Zusammenhang eine Änderung der berufsrechtlichen Regelungen der Wirtschaftsprüferordnung an. Der Nachhaltigkeitsbericht soll künftig zusammen mit dem Jahresabschluss veröffentlicht werden. Beinhalten sollen sie die sozialen und ökologischen Auswirkungen der Geschäftstätigkeit. Regelungen darüber, wie umfangreich die Nachhaltigkeitsberichterstattung sein soll, stehen noch aus. Allerdings, so die Bundesregierung, „gehen die Vorgaben über die heute schon geltenden Berichtspflichten zu Nachhaltigkeitsinformationen hinaus“.
Reformprozess in der EU schreitet voran
Die „Corporate Sustainability Reporting Directive“ (CSRD) ist Teil des „European Green Deals“ und wurde nach Verabschiedung im Jahr 2022 schon einmal angepasst. Für eine große Zahl von Unternehmen folgte ein zeitlicher Aufschub der Verpflichtung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung. In Brüssel verhandeln die Verantwortlichen weitere Änderungen an der CSRD. Die EU-Kommission hat inhaltliche Erleichterungen und Vereinfachungen der Vorgaben vorgeschlagen. Es sei Ziel, den mit der Berichterstattung verbundenen bürokratischen Aufwand in ein angemessenes Verhältnis zur politischen Zielerreichung zu setzen. Die Bundesregierung kündigte nun an, dass erhebliche Entlastungen, die sich im laufenden EU-Reformprozess sehr konkret abzeichneten, in ihrem Gesetzesentwurf bereits berücksichtigt sind.
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