Check24 soll mit Hilfe vertraglicher Regelungen Energieversorger davon abgehalten haben, ihre Strom- und Gastarife über konkurrierende Vergleichsportale oder den eigenen Vertrieb günstiger anzubieten. Hierfür soll das Münchner Unternehmen von sogenannten Bestpreis- beziehungsweise Preisparitätsklauseln Gebrauch gemacht haben. Das Bundeskartellamt ist gegen diese Geschäftspraxis eingeschritten. Wie die Behörde mitteilt, hat sich Check24 daraufhin dazu verpflichtet, entsprechende Klauseln in Verträgen mit Energieversorgungsunternehmen künftig nicht mehr zu verwenden. Das Amt erklärte die Zusagen für verbindlich, sodass ein langwieriges Verfahren verhindert werden konnte.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagt: „Wenn Check24, als das führende Energievergleichsportal in Deutschland, Energieversorger daran hindert, an anderer Stelle niedrigere Preise anzubieten, können sich sowohl andere Vergleichsportale als auch andere Vertriebswege schlechter durchsetzen. Darüber hinaus schwächen Bestpreisklauseln den Wettbewerbsdruck ab. Check24 wäre dadurch eher in der Lage, die Provisionen zu erhöhen oder bei der Servicequalität zu sparen, ohne den Verlust von Marktanteilen zu riskieren.“
Wichtiger Vertriebskanal – insbesondere für Neukundengewinnung
Check24 ist eines der größten Online-Vergleichsportale in Deutschland und ermöglicht Verbraucherinnen und Verbraucher, Tarife und Angebote aus unterschiedlichen Bereichen wie Energie, Versicherungen und Reisen zu vergleichen und direkt online abzuschließen. Die Nutzung des Portals ist für Verbraucher kostenlos, ihre Einnahmen erwirtschaftet das Unternehmen über Provisionen von Anbietern, wenn ein Vertrag über die Plattform zustande kommt. Gerade im Energiemarkt gilt Check24 für viele Versorger als wichtiger Vertriebskanal zur Gewinnung von Neukunden. Nach Angaben des Bundeskartellamts sollen circa 57 Prozent der neu abgeschlossenen Strom- und Gaslieferverträge in Deutschland über Onlinevermittlungsdienste erfolgen – rund 60 bis 70 Prozent davon auf Check24.
Andreas Mundt fasst zusammen: „Nach richtungsweisenden Entscheidungen deutscher und europäischer Gerichte treten wir bei Preisparitätsvorgaben in eine neue Phase der Kartellrechtsdurchsetzung ein. Klar ist: Einflussnahmen auf die Preissetzung von Vertragspartnern lösen regelmäßig kartellrechtliche Bedenken aus – insbesondere, wenn sie von führenden Anbietern ausgehen. Vermittlungsdienste sollten ihre Vertragsbedingungen vor diesem Hintergrund sorgfältig überprüfen.“
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