Das Bundeskartellamt hat eine bedeutende wettbewerbsrechtliche Entscheidung gegen den Onlinehandelskonzern Amazon bekanntgegeben. Erstmals wird dem Unternehmen in Deutschland untersagt, über seine Plattform Marketplace unzulässige Preisvorgaben für Drittanbieter durchzusetzen. Zugleich wurde eine Geldbuße in Höhe von rund 59 Millionen Euro verhängt. Im Kern geht es darum, dass Amazon über sogenannte Preiskontrollmechanismen Einfluss auf die Preisgestaltung der auf dem Marketplace tätigen Händler nimmt. Das Unternehmen habe unter anderem Händler dazu verpflichtet, bestimmte Preisobergrenzen einzuhalten. Wurden Preise als zu hoch eingestuft, drohten Einschränkungen der Sichtbarkeit von Angeboten oder der Ausschluss aus dem hervorgehobenen Einkaufsfeld („Buy Box“). Solche Eingriffe könnten dazu führen, dass Händler ihre Kosten nicht mehr decken und vom Marktplatz verdrängt werden, kritisiert die Wettbewerbsbehörde.
Transparenz und enge Ausnahmen für Preiskontrollen
Das Bundeskartellamt wertet die systematischen Eingriffe in die Preisgestaltungsfreiheit als Missbrauch im Sinne der besonderen Vorschriften für große Digitalunternehmen (§ 19a Abs. 2 GWB) sowie als Verstoß gegen die allgemeinen Missbrauchsvorschriften des § 19 GWB und Art. 102 AEUV. Künftig darf Amazon entsprechende Instrumente nur noch in eng begrenzten Ausnahmefällen – insbesondere zur Verhinderung von Preiswucher – und ausschließlich nach Vorgaben des Bundeskartellamts einsetzen.
Hinzu kommt, dass die Parameter der Preiskontrollmechanismen im Ermessen von Amazon liegen und für Händler nicht transparent sind. Für Marktplatzhändler ist daher nicht hinreichend ersichtlich, unter welchen Kriterien ihr Angebot auf Amazon nicht mehr oder nur noch eingeschränkt zu sehen ist.
Das Bundeskartellamt hat das Verfahren in enger Abstimmung mit der Europäischen Kommission geführt, die unter anderem für die Anwendung der EU-Verordnung über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor (Digital Markets Act) zuständig ist. Darüber hinaus hat sich die Behörde mit der Bundesnetzagentur ausgetauscht – insbesondere im Hinblick auf die in der Entscheidung festgelegten Transparenzanforderungen, für deren Durchsetzung die Platform-to-Business-Verordnung maßgeblich ist.
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