Beim Bundestag eingereicht hatte die Bundesregierung den entsprechenden Gesetzesentwurf unter Federführung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales am 29. Oktober dieses Jahres. In Deutschland gelten seit dem 1. Januar 2023 die Regelungen des LkSG. Auf europäischer Ebene ist Ende Juli 2024 die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) in Kraft getreten. Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht wurde durch die sogenannte „Stop-the-Clock“-Richtlinie um ein Jahr bis zum 26. Juli 2027 verlängert. Die CSDDD enthält sowohl menschenrechtliche als auch umweltbezogene Sorgfaltspflichten und lehnt sich in wichtigen Punkten eng an das deutsche LkSG an. Entsprechend den Vorgaben des Koalitionsvertrages von CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode hat die Bundesregierung vor, die Richtlinie bürokratiearm und vollzugsfreundlich umzusetzen. Das LkSG soll durch ein Gesetz über die internationale Unternehmensverantwortung, das die CSDDD in nationales Recht überführt, nahtlos ersetzt werden. Das LkSG beibt in der Übergangszeit wirksam. Es soll nun angepasst werden, um „administrative Lasten für Unternehmen zu begrenzen“ und die „Anwendungs- und Vollzugsfreundlichkeit zu erhöhen“, so der Plan der Bundesregierung. Auch wenn die Berichtspflicht über die Einhaltung der Sorgfaltspflichten entfällt, gelten die im Gesetz geregelten Sorgfaltspflichten fort. Der Verstoß gegen diese Pflichten werde allerdings nur bei „schweren Verstößen“ sanktioniert, heißt es in der Begründung der Gesetzesvorlage. Mit der geplanten Änderung reagiert die Bundesregierung laut eigenen Angaben auf die „dynamische Entwicklung der Rechtslage auf europäischer Ebene“. Sie möchte die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Unternehmen erhalten. Bis zur nationalen Umsetzung der CSDDD sollen diese im Vergleich zu anderen europäischen Unternehmen keiner „unverhältnismäßig höheren Belastung“ ausgesetzt sein.
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