Unternehmen, die den Vertragsschluss per Online-Benutzeroberfläche anbieten, sollen verpflichtet werden, einen elektronischen Widerrufsbutton bereitzustellen. Mit diesem sollen Verbraucherinnen und Verbraucher ihr 14-tägiges Widerrufsrecht ausüben können, das ihnen gesetzlich zusteht, wenn der Vertrag online geschlossen wird. Die neue Vorgabe zum Widerrufsbutton soll in Bezug auf Waren, Dienstleistungen und Finanzdienstleistungen gelten. Deutschland habe sich auf EU-Ebene erfolgreich dafür eingesetzt, dass eine solche Lösung verpflichtend wird, heißt es aus Regierungskreisen. Der Gesetzesentwurf sieht weitere Verpflichtungen für Unternehmen vor. So sollen Anbieter Verträge über Finanzdienstleistungen „angemessen“ erläutern müssen, wenn diese im Fernabsatz, also via Internet oder am Telefon, geschlossen werden. Ziel ist es, dass Verbraucherinnen und Verbraucher eine „informierte“ Entscheidung im Hinblick auf den Vertragsschluss treffen können. „Der Widerrufsbutton macht für Verbraucherinnen und Verbraucher das Leben einfacher“, sagte Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig. „Kein kompliziertes Suchen – keine mühsamen Verfahren: Mit dem Button ist der Widerruf eine Sache von wenigen Klicks. Höchste Zeit, dass diese unbürokratische Lösung zum Standard machen. Wenn das Bestellen im Internet kinderleicht ist, dann muss es auch der Widerruf sein.“
Spezielle Regelungen für Finanzdienstleistungen
Der Entwurf enthält aber auch Regelungen, die Unternehmen entlasten: Bei Verträgen über Finanzdienstleistungen, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden, können Verbraucher und Verbraucherinnen derzeit noch ohne jegliche Frist kündigen, wenn das Unternehmen seine Informationspflichten verletzt hat. Wie die Bundesregierung klarstellt, führe das zu unbilligen Ergebnissen, wenn der Belehrungsfehler nebensächlich war. Dieses „ewige Widerrufsrecht“ soll es daher künftig nicht mehr geben. Verträge über Finanzdienstleistungen sollen höchstens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss widerrufen werden können, vorausgesetzt, das Unternehmen hat ordnungsgemäß belehrt. Eine Erleichterung für Unternehmen: Diese müssen künftig nicht mehr ihre Vertragsbedingungen in Papierform übermitteln. Bis dato können das Verbraucherinnen und Verbraucher von ihnen verlangen.
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