Bundesrat will Informationsaustausch bei Finanzaufsicht stärken

Einen besseren Informationsaustausch zwischen Finanzbehörden sowie Börsen und Börsenaufsicht will der Bundesrat erwirken. Außerdem möchte das Ländergremium die Restriktionen der börsenrechtlichen Verschwiegenheitsregelungen neu ausrichten. Mittel zum Zweck ist dabei eine Änderung des Börsengesetzes. Ein entsprechender Entwurf ist vorgelegt.
vom 17. Mai 2022
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Bundesrat will Informationsaustausch bei Finanzaufsicht stärken
Einen besseren Informationsaustausch zwischen Finanzbehörden sowie Börsen und Börsenaufsicht will der Bundesrat erwirken. Außerdem möchte das Ländergremium die Restriktionen der börsenrechtlichen Verschwiegenheitsregelungen neu ausrichten. Mittel zum Zweck ist dabei eine Änderung des Börsengesetzes. Ein entsprechender Entwurf ist vorgelegt.
In der Begründung dazu lässt der Bundesrat verlautbaren, dass es nicht angehen könne, dass die Börsenaufsichtsbehörden und Börsen selbst über Informationen verfügen beziehungsweise diese verfügbar machen könnten, die für Finanzbehörden und die Erfüllung ihrer Aufgaben nicht nutzbar sind. Die Verschwiegenheitsvorgaben seien aufgrund gewandelter Vorstellungen zu Finanzmarktintegrität und Steuergerechtigkeit „überkommen“. Verschiedene Vorkommnisse, so etwa Manipulationen im Zusammenhang mit dem Börsenhandel zur Steuerverkürzung, hätten das Vertrauen in den deutschen Finanzmarkt erschüttert. Dabei sei dessen Funktionsfähigkeit für den zentralen deutschen Finanzplatz Frankfurt am Main und die deutsche Wirtschaft insgesamt von erheblicher Bedeutung.
 

Mehr Transparenz im börslichen Umfeld

Der Gesetzesentwurf des Bundesrates zielt auf die Umsetzung der vordringlichsten Maßnahmen zur Wiederherstellung und dauerhaften Stärkung des Vertrauens in den deutschen Finanzmarkt. Mit der Neufassung des § 18 des Wertpapierhandelsgesetzes zeige schon das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität das Bemühen um eine Neuausrichtung des Informationsaustausches zwischen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und den Börsenaufsichtsbehörden. Gleichzeitig verdeutliche dies aber auch die „Perspektive eines verstärkten Bemühens sämtlicher Stakeholder im börslichen Umfeld um mehr Transparenz“, so weiter in dem Begründungsschreiben.
 

§ 10 Börsengesetz

Insgesamt sollen anfragende Finanzbehörden künftig die Möglichkeit haben, Informationen schon dann von den Normadressaten von § 10 des Börsengesetzes abzurufen, soweit die Kenntnis „erforderlich“ ist. Die bislang bestehenden höheren Hürden des öffentlichen Interesses und der Steuerstraftat sollen auch im Verbund mit der Lösung im Fondsstandortgesetz insgesamt entfallen.
 

Bundesregierung verweist auf EU-Recht

Die Bundesregierung bekräftigt in ihrer Stellungnahme, dass der funktionierende Informationsaustausch bei der Bekämpfung der Steuerhinterziehung eine wichtige Rolle spielen kann. Sie begrüßt grundsätzlich den Vorstoß des Bundesrates, weist aber darauf hin, dass die Verschwiegenheitspflichten, die den Informationsaustausch im Bereich des Finanzaufsichtsrechts einschränken, teilweise auf EU-Vorgaben basieren. Sie will daher prüfen, inwieweit der Wunsch des Bundesrates unter Beachtung europäischer Bestimmungen praktikabel und umsetzbar ist.Bildnachweise: © IMAGO / Reiner Zensen

Beitrag von Alexander Pradka

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