Der Gesetzesentwurf setzt laut Ministerium die lauterkeitsrechtlichen Vorgaben der EU-Richtlinie hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und bessere Informationen und eine lauterkeitsrechtliche Vorlage aus der EU-Richtlinie in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge 1:1 um. Unternehmen könnten sich künftig höheren Hürden ausgesetzt sehen, wenn sie in Bezug auf ihre Produkte allgemeine Umweltaussagen wie beispielsweise „nachhaltig“ oder „umweltfreundlich“ treffen wollen. Nach dem Willen des Bundesministeriums sollen sie nur dann zulässig sein, wenn sie sich auch belegen lassen. Trifft die Umweltaussage nur auf einen Teilaspekt des beworbenen Produktes zu, dürfen sich die Aussagen nicht auf das gesamte Produkt beziehen. Werben Unternehmen mit auf die Zukunft ausgerichteten Aussagen, müssen sie dem Markt künftig einen realistischen und öffentlich einsehbaren Umsetzungsplan offenbaren. Besondere Anforderungen könnten dann auch im Hinblick auf Werbeaussagen zur Kompensation von Treibhausgasen gelten. Diese seien besonders geeignet, Verbraucherinnen und Verbraucher in die Irre zu führen. Unzulässig wäre beispielsweise die Bewerbung eines Produktes mit einer CO2-Kompensationsaussage wie „klimaneutral“, wenn diese „Klimaneutralität“ nur durch den Erwerb von CO2-Zertifikaten erreicht wird.
Für einen fairen Wettbewerb mit Umweltaussagen
Änderungen sind hinsichtlich der Verwendung von Nachhaltigkeitssiegeln zu erwarten, die ökologische oder soziale Merkmale eine Produktes, eines Verfahrens oder einer Geschäftstätigkeit hervorheben oder fördern. Diese sollen entweder auf einem Zertifizierungssystem beruhen, das einer Überprüfung Dritter unterliegt, oder aber von staatlicher Stelle festgesetzt sein. Reine Selbstzertifizierungen sind dann laut Plan nicht mehr möglich – branchenübergreifend. Besonderheiten gibt es bei Produkten, die von vorneherein nur eine begrenzte Haltbarkeit haben. Wissen etwa Händler, dass Hersteller von Elektrogeräten absichtlich Bauteile schlechter Qualität verbaut haben, gilt ein Werbeverbot. „Umweltaussagen dürfen nicht zu bedeutungslosen Worthülsen verkommen“, sagt Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig. „Werbung mit Umweltaussagen soll künftig voraussetzen, dass man die Aussagen auch belegen kann.“ Sie denkt dabei nicht nur an den Schutz von Konsumenten, sondern auch an den Schutz von Unternehmen, deren Produkte wirklich umweltfreundlich sind. Das neue Gesetz soll dafür sorgen, dass „Verbraucherinnen und Verbraucher eine informierte Kaufentscheidung treffen können und der Wettbewerb mit Umweltaussagen fair ist“.
Schutz vor sogenannten „Dark Patterns“
Verboten sein sollen laut Justizministerium künftig manipulative Online-Designmuster bei Finanzdienstleistungsverträgen. Sogenannte Dark Patterns beeinflussen oder behindern aktuell Verbraucherinnen und Verbraucher beim Abschluss von Finanzdienstleistungsverträgen. Bei mehreren Auswahlmöglichkeiten soll eine bestimmte künftig nicht mehr hervorgehoben werden dürfen. Nicht mehr zulässig wäre nach dem Gesetz zudem, dass nur der „Zustimmen“-Button grafisch hervorgehoben ist. Verboten sein wäre dann auch, dass Konsumenten wiederholt zu einer Auswahl aufgefordert werden, obwohl sie diese bereits getätigt haben. Dienstleister wären gehalten, das Verfahren zur Anmeldung und zur Beendigung eines Dienstes vergleichbar auszugestalten: Es dürfe nicht schwieriger sein, einen Dienst zu kündigen als sich für diesen anzumelden. Bis zum 25. Juli können die Bundesländer und Verbände Stellung zu dem Gesetzesentwurf nehmen.
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