Bio-Fruchtsäfte mit zugesetzten Vitaminen dürfen das EU-Bio-Logo nicht tragen

Bio-Fruchtsäfte und Kräuterauszüge dürfen kein Bio-Label tragen, wenn diesen nicht-pflanzliche Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt sind. Mit diesem Urteilsspruch beendete das Bundesverwaltungsgericht einen viele Jahre dauernden Rechtsstreit. Eine entscheidende Rolle spielte das Urteil des Europäischen Gerichtshofes aus dem Oktober des letzten Jahres.
vom 23. September 2025
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Der deutsche Getränkehersteller Herbaria bringt Getränke auf den Markt, die aus einer Mischung aus Fruchtsäften und Kräuterauszügen bestehen. Neben ökologisch/biologischen Erzeugnissen sind auch nichtpflanzliche Vitamine und Eisengluconat enthalten. Deutsche Behörden hatten angeordnet, dass Herbaria das EU-Bio-Logo entfernen muss, weil die Mixturen nicht den Vorgaben der Verordnung von ökologischen und biologischen Erzeugnissen entsprechen. Bei Bio-Produkten ist die Zufügung von Vitaminen und Mineralstoffen nur unter bestimmten, hier nicht vorliegenden, Voraussetzungen zulässig. Im Verzeichnis der Zutaten eines solchen Erzeugnisses darf auch nicht auf die biologische Produktion einzelner Zutaten hingewiesen werden. Vor dem Bundesverwaltungsgericht hatte Herbaria eine Ungleichbehandlung geltend gemacht: Das Getränk eines US-amerikanischen Herstellers enthalte ebenfalls nichtpflanzliche Vitamine und Mineralstoffe. Das Unternehmen sei aber nicht von dem Verbot betroffen und bezeichne seine Getränke als „organic“.  

 

Auch US-Hersteller darf Logo nicht verwenden

Die Vereinigten Staaten seien als Drittstaaten anerkannt. Die Produktions- und Kontrollvorschriften seien denen der Europäischen Union gleichwertig und entsprechende Hersteller dürften in der EU ihre Produkte als ökologisch/biologisch vermarkten sowie das EU-Bio-Logo tragen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte den Fall dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt und dieser hatte entschieden, dass aus einem Drittland wie den USA stammende Produkte das Logo nur tragen dürfen, wenn sie „voll und ganz“ den Produktionsvorschriften der Europäischen Union entsprechen. Anderenfalls bestünde die Gefahr einer Beeinträchtigung des fairen Wettbewerbs auf dem Binnenmarkt für ökologisch/biologische Erzeugnisse und von Unklarheiten mit Irreführungspotenzial für Verbraucherinnen und Verbraucher. Der EuGH entschied also, dass keines der Unternehmen das EU-Bio-Logo verwenden darf, solange ein Verstoß gegen die Produktionsvorschriften der EU-Verordnung vorliegt. Klage und Berufung Herbarias waren erfolglos geblieben, jetzt wies das Bundesverwaltungsgericht auch die Revision zurück.

 

Copyright Bild: Olivie Strauss für Unsplash+

Beitrag von Alexander Pradka

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