Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Klimaklagen der DUH gegen BMW und Mercedes-Benz abgewiesen. Die Geschäftsführer des gemeinnützigen Vereins wollten erreichen, den Herstellern zu untersagen, ab Oktober 2030 Neuwagen mit klimaschädlichen Verbrennungsmotoren zu verkaufen, um so zur Einhaltung nationaler und globaler Klimaziele beizutragen.
Im Kern ging es um die Frage, ob große Emittenten wie BMW und Mercedes-Benz zivilrechtlich dazu verpflichtet werden können, ihre CO2-Emissionen zu begrenzen. Die DUH berief sich dabei unter anderem auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie auf den Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2021, wonach ein übermäßiger Verbrauch von CO2-Budgets künftige Freiheitsrechte beeinträchtigen kann.
BGH: Klimaschutz ist Aufgabe des Gesetzgebers
Der BGH verneinte einen entsprechenden Unterlassungsanspruch. Es fehle bereits an einer hinreichend konkreten Zurechenbarkeit der Emissionen zu einzelnen Unternehmen. Die global verteilten Ursachen des Klimawandels ließen sich nicht einzelnen Herstellern in einer Weise zuordnen, die einen zivilrechtlichen Abwehranspruch begründen könnte. Auch individuelle CO₂-Budgets für Unternehmen seien rechtlich nicht vorgesehen.
Zugleich verwies der BGH auf die Rolle des Gesetzgebers. Emissionsgrenzen festzulegen und diese auf einzelne Akteure zu verteilen, sei eine komplexe politische und gesellschaftliche Abwägungsentscheidung, die dem demokratischen Gesetzgebungsverfahren vorbehalten sei.
Die Entscheidung bestätigt die Urteile der Vorinstanzen in München und Stuttgart. Der BGH stellt jedoch nicht grundsätzlich in Frage, dass unternehmerisches Verhalten im Kontext des Klimaschutzes rechtlich überprüfbar sein kann. Vielmehr scheiterten die Klagen an der gewählten Anspruchskonstruktion und deren Voraussetzungen.
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