Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Verschmelzung eines Unternehmens auf einen anderen Rechtsträger für sich genommen keine Wiederholungsgefahr bei der Rechtsnachfolgerin begründet (Urteil vom 3. Juni 2026 – I ZR 213/25). Verstöße von Organen oder Mitarbeitern der untergegangenen Gesellschaft können damit nicht allein aufgrund der Verschmelzung einen Unterlassungsanspruch gegen die übernehmende Gesellschaft begründen. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen ein Telekommunikationsunternehmen, das über seine Website einen Internet- und Telefontarif zusammen mit einem kostenpflichtigen TV-Dienst anbot. Wurden beide Angebote bestellt, erhielten die Kunden jeweils eine eigene Vertragszusammenfassung. Diese Geschäftspraktik hielt der vzbv für unzulässig und verlangte eine einheitliche Vertragszusammenfassung.
Keine Wiederholungsgefahr bei Rechtsnachfolgerin
Während des Revisionsverfahrens wurde die ursprünglich beklagte Gesellschaft auf eine andere Konzerngesellschaft verschmolzen und erlosch. Die Rechtsnachfolgerin trat dadurch in den laufenden Prozess ein. Nach Auffassung des BGH fehlt es ihr gegenüber jedoch an der für den Unterlassungsanspruch erforderlichen Begehungsgefahr. Die Wiederholungsgefahr sei ein tatsächlicher Umstand, der nach den Verhältnissen des jeweils in Anspruch genommenen Unternehmens beurteilt werden müsse. Auch eine Erstbegehungsgefahr folge nicht allein aus der Verschmelzung. Der vzbv hatte geltend gemacht, die Rechtsnachfolgerin führe die beanstandete Geschäftspraxis unverändert fort. Der BGH konnte dies jedoch nicht berücksichtigen: Gegenüber der neuen Beklagten handele es sich um einen neuen Streitgegenstand, der nicht erstmals in der Revisionsinstanz eingeführt werden könne. Der BGH hob deshalb das Berufungsurteil insoweit auf. Ob gegen die ursprüngliche Gesellschaft tatsächlich ein Unterlassungsanspruch wegen der getrennten Vertragszusammenfassungen bestand, ließ er ausdrücklich offen.
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