Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Freistellungsphase einer Altersteilzeit im Blockmodell für sich genommen keinen Widerruf der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt rechtfertigt (Urteil vom 29. Juni 2026 – AnwZ (Brfg) 24/24). Allein die Tatsache, dass der Syndikus in dieser Zeit keine anwaltliche Tätigkeit mehr ausübt, sei dafür kein ausreichender Grund. Geklagt hatte ein Syndikusrechtsanwalt, der 2018 mit seinem Arbeitgeber einen Altersteilzeitvertrag geschlossen hatte. Von Anfang 2019 bis Ende 2020 arbeitete er weiterhin in Vollzeit, erhielt aber nur die Hälfte seiner bisherigen Vergütung. Von 2021 bis Ende 2022 wurde er vollständig von der Arbeit freigestellt und erhielt weiterhin die reduzierte Vergütung. Nachdem er die Rechtsanwaltskammer Berlin über die Freistellung informiert hatte, widerrief diese 2021 seine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt. Sie begründete ihre Entscheidung damit, dass er seine anwaltliche Tätigkeit tatsächlich nicht mehr ausübe.
Arbeitsverhältnis besteht weiterhin
Der BGH folgte dieser Argumentation nicht und hob den Widerruf auf. Im Blockmodell werde die während der Freistellungsphase ausfallende Arbeitsleistung bereits in der vorangegangenen Arbeitsphase erbracht. Die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis bestünden auch während der Freistellung fort. Der Syndikus übe zudem keine andere, mit seiner Zulassung unvereinbare Tätigkeit aus, sondern arbeite in dieser Phase schlicht nicht. Für die Entscheidung spielte auch der Zweck der Altersteilzeit eine Rolle. Sie soll Beschäftigten einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglichen. Ein Widerruf der Syndikuszulassung würde diesem Ziel nach Auffassung des BGH zuwiderlaufen und den Betroffenen schlechterstellen. Mit dem Widerruf würde zugleich die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht enden. Der Syndikus müsste dann für die verbleibende Zeit in die gesetzliche Rentenversicherung wechseln. Einen solchen Bruch in der Versicherungsbiografie habe der Gesetzgeber nicht beabsichtigt.
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