Die Schweizer Herstellerin des seit den 1960er Jahren vertriebenen modularen Möbelsystems „USM Haller“ sieht ihr Produkt als urheberrechtlich geschütztes Werk der angewandten Kunst an. Sie wirft einem Wettbewerber vor, über seinen Online-Shop nahezu identische Möbel anzubieten und verlangt Unterlassung sowie Schadensersatz. Das Landgericht Düsseldorf gab der Klage zunächst weitgehend statt. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf verneinte hingegen den Urheberrechtsschutz. Nach Auffassung des Gerichts werde die Gestaltung des Möbelsystems vor allem durch technische und funktionale Anforderungen geprägt und erreiche deshalb nicht die für das Urheberrecht erforderliche Originalität. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche sprach das OLG USM Haller jedoch zu. Der BGH setzte das Revisionsverfahren aus und legte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Fragen vor, wie der Werkbegriff auszulegen ist. Nachdem der EuGH im Dezember 2025 klargestellt hatte, dass für Werke der angewandten Kunst keine höheren Anforderungen an die Originalität gelten als für andere Werkarten, hob der BGH das Urteil des OLG nun teilweise auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung nach Düsseldorf zurück (Urteil vom 2. Juli 2026 – I ZR 96/22).
Keine strengeren Maßstäbe für angewandte Kunst
Nach Auffassung des BGH hat das OLG die Anforderungen an die urheberrechtliche Originalität zu streng beurteilt. Maßgeblich sei, ob das Werk Ausdruck freier kreativer Entscheidungen des Urhebers sei und dessen Persönlichkeit widerspiegele. Auch die spätere Anerkennung eines Designs – etwa durch Ausstellungen in Museen oder die Würdigung in Fachkreisen – könne als Indiz für die Originalität berücksichtigt werden. Ob das USM-Haller-Möbelsystem tatsächlich urheberrechtlichen Schutz genießt, hat der BGH allerdings nicht selbst entschieden. Das muss nun das OLG Düsseldorf unter Berücksichtigung der Vorgaben des EuGH und des BGH erneut prüfen.
Copyright Bild: USM Haller
