Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen, die einen Gemeinschaftsbetrieb führen, für den Schwellenwert des Drittelbeteiligungsgesetzes nicht wechselseitig zugerechnet werden dürfen (Beschlüsse vom 24. Juni 2026 – II ZB 11/25 und II ZB 12/25). Im Mittelpunkt der Verfahren stand die Frage, ob auch Arbeitnehmer anderer Konzerngesellschaften zu berücksichtigen sind, wenn die maßgebliche Beschäftigtenzahl ermittelt wird.
Gemeinschaftsbetrieb allein genügt nicht
Geklagt hatten die Betriebsräte zweier Aktiengesellschaften, die jeweils Teil eines Gemeinschaftsbetriebs mit weiteren Konzerngesellschaften waren. Beide Gesellschaften beschäftigten jeweils weniger als 500 Arbeitnehmer. Zählt man jedoch die Beschäftigten aller am Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Unternehmen zusammen, wäre der Schwellenwert des Drittelbeteiligungsgesetzes überschritten. Die Betriebsräte beantragten deshalb gerichtlich festzustellen, dass die Aufsichtsräte der beiden Gesellschaften jeweils zu einem Drittel mit Arbeitnehmervertretern zu besetzen sind. Die Vorinstanzen wiesen die Anträge zurück. Der BGH bestätigte diese Entscheidungen. Nach Auffassung der Karlsruher Richter knüpft das Drittelbeteiligungsgesetz grundsätzlich an die Zahl der Arbeitnehmer der jeweiligen Aktiengesellschaft an. Beschäftigte anderer Unternehmen dürften nur in den ausdrücklich gesetzlich geregelten Fällen zugerechnet werden. Allein der Umstand, dass mehrere Unternehmen einen Gemeinschaftsbetrieb führen, rechtfertige eine solche Zurechnung nicht. Auch aus Sinn und Zweck des Gesetzes ergebe sich kein anderes Ergebnis. Der Gesetzgeber habe bewusst darauf verzichtet, für Gemeinschaftsbetriebe eine eigenständige Zurechnungsregelung vorzusehen. Eine entsprechende Anwendung der Vorschriften komme daher nicht in Betracht. Die Rechtsbeschwerden der Betriebsräte blieben damit ohne Erfolg.
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