BGH: Netto schummelt mit Preisermäßigungen für Kaffee

Möchte ein Händler mit einer Preisermäßigung sein Produktportfolio bewerben, muss er den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung unmissverständlich, klar erkennbar und in gut lesbarer Weise angeben. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
vom 14. Oktober 2025
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Der Lebensmitteldiscounter Netto hatte vor rund drei Jahren in einem Werbeprospekt Kaffee mit der Angabe des aktuellen Preises, „4,44“, eines weiteren klein gedruckten Preises („6,99“) und einer Angabe zur Preisermäßigung („- 36 %) beworben. Die Angabe „6,99“ enthielt eine hochgestellte Ziffer 1, die auf eine Legende am Seitenende verwies. Der Text war in kleiner Schrift gehalten und lautete dahingehend, dass das beworbene Produkt innerhalb der letzten 30 Tage schon einmal für 4,44 Euro zu erwerben gewesen war. Die Wettbewerbszentrale hielt das Vorgehen Nettos für irreführend und damit wettbewerbswidrig. Sie verklagte den Discounter auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten. Das Landgericht Amberg hatte der Klage der Verbraucherschützer stattgegeben, das Oberlandesgericht in Nürnberg die Berufung Nettos zurückgewiesen. Jetzt scheiterte auch die Revision vor dem Bundesgerichtshof. 

 

Verstoß gegen Preisangabenverordnung

Die Preiswerbung von Netto verstößt gegen die Preisangabenverordnung (PAngV). Der Discounter ist danach zur Angabe der Gesamtpreise verpflichtet. Gemäß § 11 Abs. 1 PAngV muss sie gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis angeben, den sie innerhalb der letzten 30 Tage vor Anwendung der Preisermäßigung angewendet hat. Um einen Verstoß zu vermeiden, reicht es nicht aus, dass der niedrigste Gesamtpreis in beliebiger Weise angegeben wird, so der Bundesgerichtshof. Aus dem in § 1 Abs. 3 Satz 2 PAngV normierten Gebot der Preisklarheit folge, dass diese Angabe in einer für den angesprochenen Konsumentenkreis unmissverständlichen, klar erkennbaren und gut lesbaren Weise zu geschehen hat. Dem werde die hier angegriffene Werbung nicht gerecht. Der niedrigste Gesamtpreis sei nur unzureichend erfolgt, deshalb sei die Werbung unzulässig und damit auch wettbewerbswidrig.  

 

Ähnlicher Fall bei Aldi Süd

Erst im vergangenen Jahr hatte der Europäische Gerichtshof Tricksereien mit angeblichen Preissenkungen von Händlern einen Riegel vorgeschoben. Da stand Werbung von Aldi Süd für Bananen und andere Früchte am Pranger. Bei den Bananen war im Prospekt der deutlich hervorgehobene Preis mit 1,29 Euro abgedruckt. Kleiner daneben befand sich eine durchgestrichene 1,69 Euro-Angabe. Dick darüber war im Prospekt „-23 %“ zu lesen. Im Kleingedruckten war der Hinweis zu finden, dass der niedrigste Preis der letzten 30 Tage schon bei 1,29 Euro lag. In einem anderen Fall ging es um Früchte, für die Aldi Süd ein „Preishighlight“ in Höhe von 1,49 Euro im Prospekt ausgerufen hatte. Daneben wieder die durchgestrichene 1,69 Euro. Im Kleingedruckten konnten Verbraucher dann sehen, dass der niedrigste Preis der letzten 30 Tage bei 1,39 Euro lag. Im Urteil hieß es damals, dass ein Händler eine in der Werbung angegebene Preisermäßigung nicht auf der Grundlage des Preises unmittelbar vor Angebotsbeginn berechnen darf, sondern nur auf der Basis des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage. Bei den Bananen lag der niedrigste Preis bei 1,29 Euro, eine prozentuale Ermäßigung hätte sich also auf diesen Betrag beziehen müssen. So, wie sich die Sachlage tatsächlich darstellte, gab es gar keine echte Ermäßigung. Wäre das Vorgehen von Aldi Süd zulässig, so der EuGH, könnte jeder Händler am Tag vor dem angeblich so günstigen Angebot die Preise erst einmal beliebig erhöhen.

Beitrag von Alexander Pradka

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