BGH konkretisiert Anforderungen an anwaltliche Honorarvereinbarungen

In einer Leitentscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) zentrale Fragen zur Wirksamkeit anwaltlicher Vergütungsvereinbarungen geklärt. Im Verfahren ging es um einen Streit, in dem eine Großkanzlei von einem Unternehmen ein weiteres Honorar auf Basis einer Stundenhonorarvereinbarung verlangte.
vom 12. März 2026
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Das Urteil des BGH betrifft die rechtlichen Anforderungen an Vergütungsvereinbarungen zwischen Kanzleien und Mandanten (Urteil vom 19.02.2026, Aktenzeichen IX ZR 226/22). Im konkreten Fall stritt eine internationale Großkanzlei mit einem Unternehmen über die Höhe des Honorars. Die Parteien hatten eine Vergütungsvereinbarung getroffen. Danach sollte die anwaltliche Tätigkeit nach tatsächlichem Zeitaufwand zu festgelegten Stundensätzen abgerechnet werden. Nachdem die Kanzlei weiteres Honorar forderte, argumentierte die Mandantin, sie schulde lediglich die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Der BGH hob das Urteil der Vorinstanz auf und wies darauf hin, dass bei der Prüfung der Wirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung zunächst deren Inhalt zu ermitteln ist. Dabei dürfen auch Umstände berücksichtigt werden, die außerhalb des Vertragstextes liegen. Erst anschließend ist zu prüfen, ob die Vereinbarung den gesetzlichen Formanforderungen – insbesondere der Textform nach § 3a RVG in Verbindung mit § 126b BGB – genügt. 

 

Grenzen formularmäßiger Klauseln

Zugleich setzte der BGH Grenzen für bestimmte Vertragsklauseln. Unwirksam sei etwa eine Klausel, nach der vom Anwalt abgerechnete Stunden automatisch als anerkannt gelten, wenn der Mandant nicht innerhalb einer bestimmten Frist widerspricht. Eine solche sogenannte Anerkenntnisklausel benachteilige den Mandanten unangemessen und halte einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand. Mit der Entscheidung präzisierte der BGH die Anforderungen an anwaltliche Vergütungsvereinbarungen und schuf mehr Rechtssicherheit für deren Gestaltung. Außerdem stellte das Gericht klar, dass Anwälte im Streitfall den abgerechneten Zeitaufwand nachvollziehbar darlegen und gegebenenfalls beweisen müssen. 

 

Copyright Bild: Ahmet Kurt für Unsplash+

 

Beitrag von Natalia Maucher

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