Das Oberlandesgericht München bestätigte zwar, dass die eben auch so bezeichnete „Nürnberger Rostbratwurst“ ausschließlich aus Nürnberg kommen darf. Fehlt aber der Zusatz „Nürnberger“, so darf die Wurst auch von einem anderen Ort stammen, auch wenn sie dem Vorbild durchaus ähnelt. Der Schutzverband hatte gegen die im niederbayerischen Geiselhöring beheimatete Metzgerei Franz Ostermeier geklagt. Sie führt sogenannte „Mini-Rostbratwürstchen“ in ihrem Sortiment. Der Verband vermutete darin einen Verstoß gegen den EU-weiten Schutz der geografischen Herkunftsangabe „Nürnberger Rostbratwürstchen“. Er beanstandete neben der Bezeichnung die konkrete Produktaufmachung, insbesondere auch die Größe der Würste aus Niederbayern und verlangte, die weitere Produktion zu unterlassen.
Diesen Verstoß sah nun das Oberlandesgericht in der bayerischen Landeshauptstadt ebenso wenig wie zuvor schon der für Markenrecht zuständige 33. Senat des Landgerichts München. Ein Anspielen auf den geschützten Namen aufgrund der ähnlichen Größe und der Bezeichnung „Mini-Rostbratwürstchen“ komme nicht in Betracht, damit stelle die Produzentin aus Geiselhöring keinen Bezug zu einer bestimmten geografischen Herkunft her. Die Größe sei keine nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes erforderliche besonders unterscheidungskräftige Eigenschaft. Auch darüber hinaus erkannten die Gerichte keine Irreführung der Verbraucher. Dieser nehme das hier beanstandete Produkt in einem Marktumfeld wahr, das über eine Vielzahl an unterschiedlichen Wurstprodukten in identischer beziehungsweise ähnlicher Form verfügt. Wörtlich führte das Münchner Landgericht aus: „Er ist daher daran gewöhnt, in der konkreten Verkaufssituation nach anderen, unterscheidungskräftigen Kriterien auszuwählen. Ein solches unterscheidungskräftiges Kriterium ist die konkret genutzte Bezeichnung.“ Maßgeblich bleibe damit die Angabe „Nürnberger“ oder „Nürnberg“.
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