Im vorliegenden Fall hat ein Soldat nach der Geburt seiner Tochter am 10. Januar 2024 zehn Arbeitstage Sonderurlaub beantragt und sich dabei auf die EU-Vereinbarkeitsrichtlinie berufen. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, Vätern anlässlich der Geburt eines Kindes zehn Arbeitstage Vaterschaftsurlaub mit finanzieller Absicherung zu ermöglichen. Die Dienststelle lehnte den Antrag jedoch ab und gewährte dem Soldaten stattdessen Erholungsurlaub. Nach einer Beschwerde erhielt er zusätzlich lediglich einen Tag Sonderurlaub. Vor dem Bundesverwaltungsgericht fordert er nun nachträglich neun weitere Tage Vaterschaftsurlaub und die Gutschrift des eingesetzten Erholungsurlaubs.
Deutschland verweist auf Elternzeit und Elterngeld
Nach Auffassung der Bundeswehr hat Deutschland die Vorgaben bereits 2022 durch bestehende Regelungen zu Elternzeit und Elterngeld umgesetzt. Die Bundeswehr beruft sich dabei auf eine Ausnahmeregelung der Richtlinie. Danach können Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen auf einen gesonderten Vaterschaftsurlaub verzichten, wenn bereits vergleichbare Elternurlaubsregelungen bestehen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH mehrere Fragen vorgelegt. Klären soll der Gerichtshof unter anderem, wie weit diese Ausnahme reicht und ob die deutschen Regelungen den europarechtlichen Vorgaben genügen. Dabei geht es auch um die Frage, ob sich Väter unmittelbar auf die Richtlinie berufen können und ob Elternzeit und Elterngeld ausreichen, wenn in bestimmten Fällen keine finanzielle Leistung gewährt wird – etwa bei sehr hohen Einkommen oder bei einer Elternzeit von weniger als zwei Monaten. Die Entscheidung des EuGH könnte damit weit über den Fall des Soldaten hinaus Bedeutung haben.
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