Bezahlte Kundenrezensionen müssen als solche erkennbar seinJeder, der das Internet zum Kauf von Produkten oder auch zum Buchen von Urlauben nutzt, kennt sie – Bewertungen von anderen Kunden inklusive Sternevergabe. Um sie ist eine richtiggehende Industrie entstanden, sie sind käuflich. Wer solche eingekauften Bewertungen verwenden möchte, muss diese für Konsumenten kenntlich machen.
Prominenter Nutzer von Bewertungen und einem Gesamtbewertungssystem mit Sternen ist Amazon. Das Unternehmen vermittelt Verkaufspartnern gegen Entgelt Kundenrezensionen im Rahmen des sogenannten Early Reviewer Programms (ERP). Dabei handelt es sich um Bewertungen ausländischer Rezensenten gegen Entgelt oder Gutscheine für Produkte, die zuvor auf dem US-, UK- oder Japan-Marketplace gekauft wurden. Die Bewertungen sehen auch deutsche Käufer und sie sind Bestandteil des Gesamtbewertungsergebnisses. Dass die Bewertungen gekauft sind, ist nicht zu erkennen.
Unlautere Werbung
Das mahnte ein Unternehmen an, das im Internet die entgeltliche Vermittlung von Kundenrezensionen anbietet. Das Landgericht Frankfurt am Main sprach gegen das Gebaren eine Unterlassungsverfügung aus. Dagegen richtete sich Amazon im Rahmen eines Berufungsverfahrens. Das Oberlandesgericht bestätigte indes die Ansicht der Vorinstanz. Es sieht eine unlautere, getarnte Werbung. „ERP-Rezensionen zu veröffentlichen, ohne darauf hinzuweisen, dass die Rezensionen bezahlt wurden und wie viele Rezensionen Teil des Gesamtbewertungsergebnis sind, ist unlauter“, heißt es in einer Aussendung zum Urteil.
Nicht frei von sachfremden Einflüssen
Ob Internetnutzer davon ausgingen oder zumindest damit rechneten, dass es diese gekauften Bewertungen gibt, spielt demnach keine Rolle. Das dürfe jedenfalls „kein Freibrief sein, beeinflusste Rezensionen zu verwenden.“ Die Berücksichtigung von ERP-Rezensionen habe geschäftliche Relevanz, da Rezensenten eine „Belohnung“ für das Verfassen bekommen. „Daraus folgt zwangsläufig, dass sie bei Abgabe ihrer Bewertung nicht frei von sachfremden Einflüssen sind“, so das OLG Frankfurt am Main weiter. Es bestehe vielmehr die konkrete Gefahr, dass sich eine nicht geringe Zahl der Teilnehmer am Programm veranlasst sehe, ein Produkt positiver zu bewerten als dies tatsächlich ihrer Meinung entspreche – mit dem Ziel, weiter an dem Programm teilnehmen zu dürfen. Die Entscheidung ist im Eilverfahren ergangen und nicht anfechtbar.
OLG Frankfurt am Main, Az. 6 U 232/21Bildnachweise: © IMAGO / Arnulf Hettrich
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