Betriebsrat hat Initiativrecht für Gestaltung der Arbeitszeiterfassung

Das Landesarbeitsgericht in München hat entschieden, dass ein Betriebsrat eine Regelung dazu erzwingen kann, wie in einem Unternehmen die Arbeitszeiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfasst werden. Die Entscheidung über die beste Art der Zeiterfassung sei Gegenstand der Mitbestimmung des Betriebsrates.
vom 13. Juli 2023
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Der Entscheidung lag der Fall zugrunde, dass ein örtlicher Betriebsrat von der Unternehmensführung verlangt hatte, in Verhandlungen über die Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung der im Betrieb beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Außendienst zu treten. Konzernbetriebsvereinbarungen über die Arbeitszeit und deren Erfassung hatten bis dahin lediglich für die im Innendienst Beschäftigten bestanden. Die Arbeitgeberin lehnte Gespräche ab. Sie führte aus, dass sie sich grundsätzlich für ein System der elektronischen Arbeitszeiterfassung entschieden habe, für dessen Regelung wie beim Innendienst der Konzernbetriebsrat zuständig sei. Im Hinblick auf die anstehende neue gesetzliche Regelung nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts im September 2022 und die geplante Tariföffnung wolle sie aktuell nichts unternehmen und hoffe darauf, dass der Außendienst nicht unter die Aufzeichnungspflicht fallen werde.  

Beschwerde der Arbeitgeberin blieb ohne Erfolg

In der Folge des Rechtsstreits hatte das Arbeitsgericht München auf Antrag des Betriebsrats eine Einigungsstelle eingesetzt. Es wies darauf hin, dass diese nach dem Urteil des BAG nicht offensichtlich unzuständig sei. Dem Betriebsrat gehe es nicht um das Ob der Zeiterfassung – dafür bestehe eine gesetzliche Verpflichtung für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber –, sondern allein um das Wie. Gegen die Entscheidung hatte die Arbeitgeberin Beschwerde eingelegt, die das LAG München zurückgewiesen hat. Sie könne sich gegenüber dem Initiativrecht des Betriebsrats nicht darauf berufen, noch keine Entscheidung getroffen zu haben, sich rechtmäßig zu verhalten und der Pflicht zum Handeln nachzukommen. Ebenso wenig könne sie ihrerseits eine Vorentscheidung über die Art der Zeiterfassung treffen, die möglicherweise die Mitbestimmung des Konzernbetriebsrats notwendig macht.  

 

Copyright Bild:  Unsplash, Joshua Olsen

Beitrag von Alexander Pradka

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