Hersteller handwerklicher und industrieller Erzeugnisse, die einen Bezug zu einer bestimmten Region aufweisen, können nach erfolgreichem Eintrag europaweiten Schutz erlangen. Dazu melden sie den Namen ihres Produkts beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) an und stellen damit einen Antrag auf Schutz als geografische Angabe. Die Basis für dieses gestärkte Schutzrecht bildet eine Verordnung der Europäischen Union aus dem Jahr 2023 (VO (EU) 2023/2411). Mit dem Geoschutzreformgesetz folgte nun die Umsetzung ins nationale Gesetz.
„Geschützte Herkunftsangaben untermauern die Bedeutung regionaler Erzeugnisse und schaffen Bewusstsein für ihren Wert. Zudem helfen sie dabei, traditionelles Know-how in den entsprechenden Regionen zu erhalten, Wertschöpfung zu steigern und Arbeitsplätze vor Ort zu sichern“, sagt DPMA-Präsidentin Eva Schewior.
Geografische Angaben
Bislang bestand ein einheitlicher Schutz auf EU-Ebene für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse wie Schwäbische Spätzle, Nürnberger Lebkuchen und Allgäuer Bergkäse. Im Zuge der neuen europäischen Verordnung wird dieser Schutzumfang um handwerkliche und industrielle Erzeugnisse ausgeweitet. Dazu zählen beispielsweise Uhren, Schmuck, Textilien oder Glas. Um diese Produkte für ihre geografische Angabe schützen zu lassen, müssen sie aus einem bestimmten Ort, einer bestimmten Region oder einem bestimmten Land stammen. Außerdem muss mindestens ein Produktionsschritt innerhalb des geografischen Gebiets stattfinden. Die Anträge für den Schutz regionaler Erzeugnisse können Hersteller gemäß der EU-Verordnung bereits seit 1. Dezember 2025 einreichen.
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