beA: Vorsicht mit der „technischen Unmöglichkeit“

Seit 2016 existiert das „besondere elektronische Anwaltspostfach“, beA, seit 2018 besteht eine passive Nutzungspflicht. Seit dem 1. Januar dieses Jahres müssen Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen Schriftsätze und Anträge darüber an Gerichte senden. Das kann technisch zwar vorübergehend unmöglich sein. Sich darauf zu berufen, muss aber gut begründet sein.
vom 12. Juli 2022
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Vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main fand ein Rechtsstreit über eine Vergütung statt. Zum Gütetermin erschien die Klägerin unentschuldigt nicht. Gegen sie erging auf Antrag der Beklagten ein Versäumnisurteil. Gegen dieses legte der Rechtsanwalt der Klägerin binnen einer Woche Einspruch ein, mit handschriftlich unterschriebenem und postalisch übersandtem Schriftsatz. Er teilte dem Gericht mit, dass er diesen Weg beschreite, weil die Zertifizierungsstelle ihn bisher trotz rechtzeitiger Beantragung nicht freigeschaltet habe.
 

Gesetz regelt mögliche Probleme

Das Arbeitsgericht verwarf den Einspruch als unzulässig. In der Begründung zu dieser Entscheidung heißt es, dass Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument einreichen müssen. Das regelt § 46g Satz 1 ArbGG. Für den Fall, dass dies vorübergehend aus technischen Gründen nicht möglich ist, bleibt die Übermittlung nach allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei dieser Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen.
 

Pauschale Aussagen genügen nicht

Die Worte „aus technischen Gründen“ und „vorübergehend“ sind dabei in ihrem Wortsinn zu verstehen. Technisches Versagen kann beispielsweise aufgrund eines Server- oder Netzwerkausfalls vorliegen, die ihrer Natur nach vorübergehend sind. Die Ausnahmeregelung entbindet die betroffenen Kreise nicht von der Pflicht, die notwendigen technischen Einrichtungen für die Einreichung elektronischer Dokumente vorzuhalten und bei Ausfällen unverzüglich für Abhilfe zu sorgen. Die pauschale Darlegung, dass die Zertifizierungsstelle bisher nicht für die Freischaltung gesorgt habe, genügt diesen Voraussetzungen laut Gericht „offenkundig nicht“. Im konkreten Fall kommt außerdem erschwerend hinzu, dass sich der Behauptung nicht einmal entnehmen lässt, wann die „rechtzeitige Beantragung“ erfolgt sein soll.
ArbG Frankfurt am Main, 24 Ca 7293/21Bildnachweise: © Unsplash / James Sutton]]>

Beitrag von Alexander Pradka

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