Vor dem Sozialgericht (SG) Hannover hatte ein Schiffsarzt mit seiner Klage auf Anerkennung einer Knieverletzung als Arbeitsunfall keinen Erfolg. Das Gericht bestätigte die Entscheidung der zuständigen Berufsgenossenschaft. Der Arzt hatte sich während des Endspiels eines freiwilligen Basketballturniers für Crewmitglieder auf einem Kreuzfahrtschiff am Knie verletzt. Er berief sich darauf, dass das Turnier vom Arbeitgeber organisiert worden sei. Zudem argumentierte der Mediziner, dass er als Schiffsarzt auch in seiner Freizeit in ständiger Bereitschaft befunden habe, sodass von einem Arbeitsunfall auszugehen sei.
Kein ausreichender Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit
Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Nach Auffassung des SG Hannover stand die Teilnahme am Basketballturnier nicht in einem ausreichenden Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit als Schiffsarzt. Zum Unfallzeitpunkt habe der Arzt weder eine arbeitsvertragliche Pflicht erfüllt noch davon ausgehen können, einer solchen Pflicht nachzukommen. Auch als versicherter Betriebssport oder betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung sei das Turnier nicht einzuordnen. Das Gericht stellte klar, dass die Veranstaltung Wettkampfcharakter hatte und von vornherein nur einen begrenzten Kreis basketballinteressierter Crewmitglieder adressierte. Bei einer Besatzungsstärke von rund 1.000 Personen hätten lediglich etwa 100 Beschäftigte teilgenommen.
Ebenfalls ohne Erfolg blieb der Einwand, der Unfall sei auf besondere Gefahren an Bord zurückzuführen. Der Schiffsarzt verwies darauf, dass der in der Sporthalle verwendete rutschhemmende Bodenbelag die Verletzung begünstigt habe. Das SG Hannover sah darin jedoch keine schiffstypische Gefahr. Vergleichbare Bodenverhältnisse könnten auch in Sporthallen an Land bestehen. Nach Auffassung des Gerichts sei der Unfall in Anbetracht der Umstände dem Risiko des täglichen Lebens zuzuordnen. Die Knieverletzung sei daher nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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