In seinem Urteil vom 13. Mai 2026 präzisierte das BAG die Anforderungen an betriebsratsfähige Organisationseinheiten. Damit gab das Gericht dem Antrag von Beschäftigten einer maltesischen Airline statt, die am Flughafen Berlin-Brandenburg einen Betriebsrat wählen wollten.
Streit um Betriebsratsfähigkeit
Im konkreten Fall ging es um eine Fluggesellschaft mit Sitz in Malta. Am Stationierungsort Berlin-Brandenburg waren rund 320 Cockpit- und Kabinenbeschäftigte eingesetzt. Die zentrale Leitung erfolgte allerdings aus dem Ausland. Die Arbeitgeberseite argumentierte, bei dem deutschen Standort handele es sich nicht um einen eigenständigen betriebsratsfähigen Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes. Dem folgte das BAG nicht. Nach Auffassung des Gerichts kann auch eine im Inland gelegene organisatorische Einheit eines ausländischen Unternehmens betriebsratsfähig sein, sofern dort ein Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit besteht – selbst dann, wenn dort nicht über alle personellen oder sozialen Angelegenheiten entschieden wird.
Territorialitätsprinzip steht nicht entgegen
Das BAG stellte zudem klar, dass das sogenannte Territorialitätsprinzip der Anwendung deutschen Betriebsverfassungsrechts nicht entgegensteht. Maßgeblich sei, dass die betroffene Organisationseinheit im Inland liege. Für die Annahme eines betriebsratsfähigen Betriebs sei nicht erforderlich, dass sich auch der Hauptsitz oder die Unternehmensleitung in Deutschland befinden. Mit seiner Entscheidung konkretisiert das Gericht, unter welchen Voraussetzungen Betriebsräte in international organisierten Unternehmen gebildet werden können und stärkt zugleich die betriebsverfassungsrechtliche Stellung von Beschäftigten an deutschen Standorten ausländischer Gesellschaften.
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