Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 25. März 2026 (5 AZR 108/25) klargestellt, dass formularmäßig vereinbarte Freistellungsklauseln in Arbeitsverträgen unwirksam sein können. Eine Regelung, die es Arbeitgebern erlaubt, Beschäftigte „bei oder nach Ausspruch einer Kündigung“ unter Fortzahlung der Vergütung freizustellen, benachteiligt Arbeitnehmer unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB. Nach Auffassung des Fünften Senats überwiegt das – auch grundrechtlich geschützte – Interesse des Arbeitnehmers an tatsächlicher Beschäftigung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses das pauschale Freistellungsinteresse des Arbeitgebers. Die Klausel nehme Beschäftigten die Möglichkeit, im Einzelfall ein besonderes Beschäftigungsinteresse geltend zu machen. Im konkreten Fall ging es um einen Außendienstmitarbeiter, der nach eigener Kündigung freigestellt und zur Rückgabe seines auch privat nutzbaren Dienstwagens aufgefordert worden war. Daraufhin verlangte er eine Nutzungsausfallentschädigung und erhob Klage gegen den Arbeitgeber, da er seine Freistellung für unrechtmäßig hielt.
Einzelfallabwägung bleibt maßgeblich
Trotz der Unwirksamkeit der Klausel lässt das Urteil nicht auf eine generelle Unzulässigkeit von Freistellungen schließen. Das BAG betont vielmehr, dass Freistellungen weiterhin möglich sind, wenn im konkreten Fall überwiegende schützenswerte Interessen des Arbeitgebers vorliegen. Ob dies der Fall ist, muss das Landesarbeitsgericht (LAG) nun erneut prüfen, nachdem das BAG das Verfahren zurückverwiesen hat.
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