Das Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post begründet nach dem derzeitigen Scan-Verfahren keinen Anscheinsbeweis mehr dafür, dass ein Schreiben tatsächlich in den Briefkasten des Empfängers gelangt ist. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden (Urteil vom 7. Mai 2026 – 2 AZR 184/25). Dem Urteil lag eine krankheitsbedingte Kündigung zugrunde. Der Arbeitgeber hatte den Arbeitnehmer mehrfach zu einem betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) eingeladen. Die letzte Einladung verschickte er als Einwurf-Einschreiben. Der Arbeitnehmer bestritt, das Schreiben erhalten zu haben. Die Vorinstanzen hielten den Zugang der letzten bEM-Einladung trotz des Versands per Einwurf-Einschreiben für nicht nachgewiesen. Diese Entscheidung bestätigte nun das BAG.
Kein typischer Geschehensablauf mehr
Nach Auffassung des BAG setzt ein Anscheinsbeweis einen typischen Geschehensablauf voraus. Genau daran fehle es beim heutigen Zustellverfahren der Deutschen Post. Der Zusteller scannt den Barcode der Sendung und bestätigt den Zustellvorgang auf seinem Scanner bereits, bevor er den Brief tatsächlich in den Briefkasten einwirft. Zwischen der elektronischen Bestätigung und dem eigentlichen Einwurf könne der Vorgang noch unterbrochen werden, beispielsweise wenn der Zusteller abgelenkt wird. Das Scan-Protokoll belege deshalb lediglich, dass sich der Zusteller am richtigen Briefkasten befand – nicht jedoch, dass er die Sendung tatsächlich eingeworfen habe.
Im konkreten Verfahren konnte sich der als Zeuge vernommene Zusteller zudem nicht mehr an die Zustellung erinnern. Damit fehlte es an einem ausreichenden Nachweis für den Zugang des Schreibens. Das BAG stellte zugleich klar, dass seine frühere Rechtsprechung auf einem inzwischen abgeschafften Zustellverfahren der Deutschen Post beruhte und deshalb auf das heutige Scan-Verfahren nicht mehr übertragen werden kann.
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