Arbeitgeber können von einem Arbeitnehmer, der nach einer unwirksamen Kündigung Annahmeverzugsvergütung verlangt, Auskunft über Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters fordern. Sie haben jedoch keinen eigenständig einklagbaren Anspruch darauf zu erfahren, ob, wie und mit welchem Ergebnis sich der Arbeitnehmer auf diese Stellen beworben hat. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden (Urteil vom 26.08.2026, Az. 5 AZR 37/25). Im konkreten Fall machte ein Arbeitnehmer nach einer unwirksamen Kündigung Annahmeverzugsvergütung geltend. Der Arbeitgeber wandte ein, der Beschäftigte habe es böswillig unterlassen, anderweitigen Verdienst zu erzielen. Er verlangte deshalb Auskunft über die von der staatlichen Arbeitsvermittlung vorgeschlagenen Stellen und die Bewerbungen darauf. Zudem sollte der Arbeitnehmer seine Bewerbungsunterlagen vorlegen und über eigene Bemühungen um eine neue Beschäftigung informieren.
Arbeitgeber trägt zunächst Darlegungslast
Die Darlegungslast für böswillig unterlassenen Zwischenverdienst trägt grundsätzlich der Arbeitgeber. Er muss zunächst konkrete geeignete und zumutbare Beschäftigungsmöglichkeiten benennen, die im Verzugszeitraum bestanden. Will er sich dabei auf Vermittlungsvorschläge von Arbeitsagentur oder Jobcenter stützen, darf er Auskunft darüber verlangen, welche Stellen dem Arbeitnehmer vorgeschlagen wurden und welchen Inhalt die Angebote hatten. Denn diese Informationen sind dem Arbeitgeber nicht bekannt. Anders sieht es bei den Bewerbungsbemühungen aus. Der Arbeitgeber kann nicht selbständig einklagen, dass der Arbeitnehmer offenlegt, ob, wie und mit welchem Ergebnis er sich beworben hat. Diese Angaben muss der Arbeitnehmer erst im Rahmen seiner sogenannten sekundären Darlegungslast im Annahmeverzugsprozess machen. Auch über eigene Bemühungen um eine anderweitige Beschäftigung muss ein arbeitslos gemeldeter Arbeitnehmer nicht auf ein Auskunftsverlangen des Arbeitgebers hin berichten.
Das BAG hob das Teilurteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts aus prozessualen Gründen auf und verwies die Sache zurück.
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