Auch beim Konzerninkasso: Inkassovergütung ist ersatzfähiger Verzugsschaden

Auch wenn es sich um verbundene Unternehmen handelt und zwischen Forderungsinhaber und Inkassodienstleisterin kein Geld fließt, müssen bereits in Verzug befindliche Schuldnerinnen und Schuldner die Inkassokosten als Schadensersatz leisten. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
vom 10. März 2025
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Zum Geschäftsgegenstand eines Unternehmens gehört der Erwerb von Forderungen. Mit der Geltendmachung beauftragt dieses eine Inkassodienstleisterin, mit der es im Sinne von § 15 Aktiengesetz verbunden ist, es handelt sich um ein sogenanntes Konzerninkasso. Zwischen den beiden Gesellschaften existiert eine Rahmenvereinbarung. Diese sieht vor, dass die Inkassodienstleisterin die bis zur erfolgreichen Einziehung gestundete Inkassovergütung gegenüber dem jeweiligen Schuldner als Verzugsschaden geltend macht und den entsprechenden Betrag einbehält, sobald der Schuldner die Forderung erfüllt. Erfüllt er nicht, bekommt die Inkassodienstleisterin den Schadensersatzanspruch gegenüber dem Schuldner an Erfüllungs statt abgetreten. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Im Zeitraum Februar 2020 bis einschließlich April 2021 machte die Inkassodienstleisterin im Auftrag gegenüber vielen Verbraucherinnen und Verbrauchern Forderungen geltend, mit deren Erfüllung sie bereits in Verzug geraten waren. Neben der Hauptforderung verlangte das Unternehmen Verzugszinsen und die Erstattung einer Inkassovergütung in Höhe einer 1,3-fachen Gebühr nach Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses in der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG. Der Dachverband der Verbraucherzentralen und weiterer Verbraucherschutzorganisationen ging dagegen mit einem Musterfeststellungsverfahren gerichtlich vor und bekam vor dem Oberlandesgericht Hamburg Recht: Die für die Beauftragung der Inkassodienstleisterin als Vergütung geltend gemachten Kosten stellten keinen ersatzfähigen Verzugsschaden dar. Rechtsverfolgungskosten seien grundsätzlich nur dann zu ersetzen, wenn der Geschädigte im Innenverhältnis zu dem für ihn tätigen Rechtsdienstleister zur Zahlung der dem Schuldner in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet sei. Das sei hier nicht der Fall, da aufgrund der Vereinbarung das Unternehmen die Inkassovergütung nicht an die Inkassodienstleisterin zu zahlen habe. Insofern entstehe dem Forderungsinhaber gar kein Schaden.      

 

Erforderliche und zweckmäßige Rechtsverfolgungskosten

Das Musterfeststellungsverfahren landete beim Bundesgerichtshof und der hat das Urteil des OLG aufgehoben. Er führt aus, dass dem Gläubiger grundsätzlich alle Einbußen zu ersetzen sind, die er durch die Verfolgung seiner Rechte gegen den bereits in Verzug geratenen Schuldner erleidet. Zu den danach erstattungsfähigen Rechtsverfolgungskosten zählen nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Ausgangspunkt auch diejenigen Aufwendungen, die dem Gläubiger dadurch entstehen, dass er – nach Verzugseintritt – ein Inkassounternehmen mit der Einziehung der Forderung beauftragt. Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit ist allerdings, dass die Rechtsverfolgungskosten aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Die Forderungsinhaberin ist einem Vergütungsanspruch der Inkassodienstleisterin ausgesetzt. Zwar stelle die Belastung mit einer Verbindlichkeit nur dann und insoweit einen Schaden dar, als der Geschädigte mit der Verbindlichkeit tatsächlich beschwert ist. Eine solche Beschwer entfällt entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts aber nicht etwa dadurch, dass der Geschädigte mit dem Dritten, dessen Forderung den geltend gemachten Schaden bildet, besondere und für den Geschädigten vorteilhafte Erfüllungsmodalitäten vereinbart. Es ist unerheblich, ob eine Geldzahlung erfolgt oder eine Forderung geschuldet wird. Die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der Einschaltung der Inkassodienstleisterin bejaht der BGH für die Fälle, in denen der jeweilige Schuldner bereits in Verzug geraten ist. Auch die Ausgestaltung als Konzerninkasso steht dem nicht entgegen. Die Frage der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten richte sich nicht nach der gewählten Organisation des Forderungsinkassos, sondern nur danach, mit welchen Tätigkeiten der Forderungsinhaber das Inkassounternehmen beauftragt.

 

Copyright Bild: Getty Images für Unsplash

Beitrag von Alexander Pradka

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