Auch Abfindung nach „Sprinterklausel“ ermäßigt zu besteuern

Das Hessische Finanzgericht hatte über die Klage einer Arbeitnehmerin zu entscheiden, die auch die zusätzliche Abfindung nach Realisierung der so genannten „Sprinterklausel“ ermäßigt besteuert haben möchte.
vom 28. Juli 2021
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Auch Abfindung nach „Sprinterklausel“ ermäßigt zu besteuern

Das Hessische Finanzgericht hatte über die Klage einer Arbeitnehmerin zu entscheiden, die auch die zusätzliche Abfindung nach Realisierung der so genannten „Sprinterklausel“ ermäßigt besteuert haben möchte. Das zuständige Finanzamt hatte das abschlägig beschieden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren im Aufhebungsvertrag eine „Sprinterklausel“. Sie besagt, dass Letzterer schon vor dem eigentlich vereinbarten Zeitpunkt aus dem Betrieb ausscheidet, etwa aufgrund einer Kündigung. Der Aufhebungsvertrag sieht eine „normale“ Abfindung vor – sowie für den Fall der Wahrnehmung der Sprinterklausel eine zusätzliche.
 

Interesse an Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Mittlerweile spielt es keine Rolle mehr, wer das Arbeitsverhältnis beendet hat, die steuerliche Ermäßigung nach § 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) greift stets, wenn die gesamten Einnahmen im Jahr der Abfindungszahlung höher ausfallen als im Vorjahr. Der Bundesfinanzhof geht nämlich davon aus, dass der Arbeitgeber an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses immer ein gesteigertes Interesse hat – sonst hätte er ja keine Abfindung angeboten. Das heißt, will das Finanzamt die vergünstigte Besteuerung nicht anerkennen, muss es konkret nachweisen, dass der Arbeitnehmer nicht unter tatsächlichem Druck stand. Soweit so gut für die „normale“ Abfindung. Was ist nun aber mit der zusätzlichen, die aufgrund der Wahrnehmung der Sprinterklausel anfällt?
 

Gleicher Rechtsgrund

Entgegen der Ansicht des zuständigen Finanzamtes, die Kündigung sei ein neues auslösendes Ereignis, entschied nun das Hessische Finanzgericht, dass auch diese Abfindung ermäßigt im Sinne der §§ 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, 24 Nr. 1a EStG zu besteuern ist. Sie habe ihren Rechtsgrund wie auch die „normale“ Abfindung im Aufhebungsvertrag und sei deshalb nicht getrennt von ihr zu betrachten. (Az. 10 K 1597/20) Bildnachweise: © IMAGO / MiS

Beitrag von Alexander Pradka

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