Arcandor: Anstelle der Vorstände sind Aufsichtsräte schadensersatzpflichtig
Ein umfangreiches Prozessgeschehen herrscht rund um die ehemalige Karstadt/Quelle-Gruppe: Der Insolvenzverwalter machte Schadensersatzansprüche gegen elf frühere Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der Arcandor AG geltend. Die Urteile gegen die Vorstände sind aufgehoben worden, dafür sind nun die Aufsichtsräte dran.
Insgesamt beliefen sich die Schadensersatzansprüche auf rund 175 Millionen Euro. Die erste Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen hatte die Klage gegen vier Vorstandsmitglieder für gerechtfertigt angesehen. Ihnen wurden Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Veräußerung und der Anmietung von fünf Warenhaus-Immobilien vorgeworfen. Die Vermögensbewegungen beruhten auf den sogenannten Oppenheim/Esch-Verträgen der Arcandor AG. Im Mittelpunkt der Verurteilung stand die Durchführung von Verträgen für das Karstadt-Warenhaus in der hessischen Landeshauptstadt Wiesbaden.
Keine Pflichtverletzungen bei Vorständen
Nun musste der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm über diverse Berufungen entscheiden. Diese wurden vom Insolvenzverwalter, den verurteilten Vorständen und der bereits in erster Instanz als Streithelfer der Beklagten auftretende D&O-Versicherer eingelegt. Dabei kam nun die Entlastung der ehemaligen Vorstandsmitglieder heraus. Zu ihnen gehört auch der frühere Vorstandsvorsitzende Dr. Thomas Middelhoff. Der Senat konnte keine Pflichtverletzungen in deren Person feststellen. Die von ihnen zu verantwortenden Vertragsabschlüsse seien „aufgrund anderer bereits bestehender vertraglicher Verpflichtungen nicht pflichtwidrig gewesen“, so das OLG Hamm.
Aufsichtsräte verletzen Aufsichtspflichten
Zu Schadensersatzzahlungen in Höhe von 53,6 Millionen Euro sind nun aber die ehemaligen Aufsichtsratsmitglieder verurteilt worden. Ihnen warf man vor, Schadensersatzansprüche gegen Vorstände nicht fristgemäß geltend gemacht zu haben. Im Hinblick auf die Oppenheim/Esch-Verträge hätten sie insofern ihre Überwachungspflichten verletzt. Das OLG Hamm führt aus, dass die Aufsichtsräte noch im November 2006 empfohlen hätten, von der Geltendmachung dieser Ansprüche abzusehen – obwohl ein paar Tage später, Anfang Dezember, Verjährungseintritt drohte. Die Revision ist nicht zugelassen, es bleibt den Parteien mithin nur der Weg über die Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH.Bildnachweise: © IMAGO /Future Image
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