ArbG Düsseldorf: Kein dauerhafter Homeoffice-Anspruch 

Ein Arbeitnehmer kann auch nach jahrelanger Tätigkeit im Homeoffice keinen Anspruch auf mobiles Arbeiten herleiten. Das hat das Arbeitsgerichts Düsseldorf entschieden. Gleichzeitig hielt das Gericht die Anordnung des Unternehmens, verstärkt im Büro zu arbeiten, für rechtswidrig.
vom 8. Juni 2026
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Ein Arbeitnehmer war über mehrere Jahre hinweg teilweise im Homeoffice tätig. Nachdem der Arbeitgeber eine stärkere Präsenz im Betrieb verlangte, machte der Arbeitnehmer geltend, ihm stehe weiterhin ein Anspruch auf Homeoffice im Umfang von 50 Prozent seiner Arbeitszeit zu. Zur Begründung verwies er unter anderem auf die langjährige Praxis im Unternehmen, interne Regelungen sowie eine aus seiner Sicht bestehende Gleichbehandlung mit anderen Beschäftigten.
 

Kein Anspruch aus betrieblicher Übung oder Gleichbehandlung

Das Arbeitsgericht Düsseldorf wies die Argumentation des Arbeitnehmers zurück. Ein Anspruch auf Homeoffice lasse sich weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus einer Gesamtzusage, einer betrieblichen Übung, einer Konkretisierung des Direktionsrechts oder dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ableiten (Urteil vom 11.02.2026 – 3 Ca 6587/25). Auch die Tatsache, dass mobiles Arbeiten über einen längeren Zeitraum praktiziert worden sei, führe nicht automatisch dazu, dass entsprechende Ansprüche dauerhaft bestehen.

 

Weisung zur Präsenz dennoch rechtswidrig

Erfolg hatte der Arbeitnehmer allerdings hinsichtlich der konkreten Weisung des Arbeitgebers. Nach Auffassung des Gerichts genügte die Anordnung, wieder verstärkt im Büro zu arbeiten, nicht den Anforderungen des billigen Ermessens. Der Arbeitgeber hatte die Maßnahme unter anderem mit Problemen bei Kommunikation, Projektsteuerung und Führung begründet. Das Gericht hielt die angeführten Gründe jedoch nicht für ausreichend nachvollziehbar und die Interessenabwägung für fehlerhaft. Die Weisung sei daher unwirksam.

 

Copyright Bild: Israel Andrade für Unsplash

Beitrag von Natalia Maucher

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