Kein Anspruch aus betrieblicher Übung oder Gleichbehandlung
Das Arbeitsgericht Düsseldorf wies die Argumentation des Arbeitnehmers zurück. Ein Anspruch auf Homeoffice lasse sich weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus einer Gesamtzusage, einer betrieblichen Übung, einer Konkretisierung des Direktionsrechts oder dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ableiten (Urteil vom 11.02.2026 – 3 Ca 6587/25). Auch die Tatsache, dass mobiles Arbeiten über einen längeren Zeitraum praktiziert worden sei, führe nicht automatisch dazu, dass entsprechende Ansprüche dauerhaft bestehen.
Weisung zur Präsenz dennoch rechtswidrig
Erfolg hatte der Arbeitnehmer allerdings hinsichtlich der konkreten Weisung des Arbeitgebers. Nach Auffassung des Gerichts genügte die Anordnung, wieder verstärkt im Büro zu arbeiten, nicht den Anforderungen des billigen Ermessens. Der Arbeitgeber hatte die Maßnahme unter anderem mit Problemen bei Kommunikation, Projektsteuerung und Führung begründet. Das Gericht hielt die angeführten Gründe jedoch nicht für ausreichend nachvollziehbar und die Interessenabwägung für fehlerhaft. Die Weisung sei daher unwirksam.
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