Arbeitsunfall im Homeoffice? 

Wer im Homeoffice oder mobil arbeitet, steht auch während der Mittagspause unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung – allerdings nicht in jedem Fall. Das Hessische Landessozialgericht hat in zwei aktuellen Urteilen klargestellt, worauf es dabei ankommt.
vom 29. Juni 2026
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Der Weg, um sich in der Mittagspause etwas zu essen zu besorgen, kann auch im Homeoffice unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. In zwei Verfahren hat das Hessische Landessozialgericht (LSG) aufgezeigt, unter welchen Voraussetzungen der Versicherungsschutz greift. Die Richter machten deutlich, dass es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankommt.

 

Handlungstendenz und Betriebsbedingtheit entscheidend

Im ersten Fall arbeitete eine in Vollzeit tätige Beschäftigte während der Corona-Pandemie auf Wunsch ihres Arbeitgebers im Homeoffice. Nachdem sie sich bei ihren Kollegen in die Mittagspause abgemeldet hatte, wollte sie sich an einem nahegelegenen Imbiss Essen holen. Auf dem Weg dorthin stürzte sie auf dem Gehweg und brach sich den Oberarm. Das LSG erkannte den Unfall als Arbeitsunfall an, weil die Klägerin den Weg zum Imbiss zurücklegte, um ihre Arbeitskraft für den weiteren Arbeitstag zu erhalten. Sie war durch feste Termine und die betriebliche Organisation in den Arbeitsablauf eingebunden und verabschiedete sich bei ihren Kollegen in die Mittagspause. Zudem arbeitete sie auf Wunsch ihres Arbeitgebers im Homeoffice. Darüber hinaus habe die Arbeitnehmerin den Unfalltag als Homeofficetag im Büro angekündigt. Anders entschied das Gericht im zweiten Verfahren. Ein Mann, der täglich sechs Stunden arbeitete, konnte seinen Arbeitsort frei wählen. Am Unfalltag arbeitete er gemeinsam mit einem Kollegen auf dessen Terrasse. Nach viereinhalb Stunden holte er für beide das Mittagessen. Auf dem Rückweg knickte er jedoch im Haus des Kollegen auf der Treppe auf dem Weg zur Terrasse um, wodurch er sein Kreuzband anriss. Im zweiten Fall verneinte das Gericht den Versicherungsschutz. Zwar handelte es sich grundsätzlich um mobiles Arbeiten, der Sturz ereignete sich jedoch auf einem privaten Weg. Der Kläger sei die Treppe vor allem hinuntergegangen, um auf der Terrasse zu essen – nicht aus betrieblichen Gründen. Zudem habe er seine Arbeit zeitlich weitgehend frei gestalten können und sei nicht eng in die Arbeitsorganisation eingebunden gewesen. Auch das Mittagessen könne nicht mit dem Erhalt der Arbeitskraft begründet werden, da der Arbeitstag auf sechs Stunden begrenzt gewesen sei und nur noch anderthalb Stunden gedauert hätte.

 

Mit den beiden Urteilen stellt das LSG klar: Auch im Homeoffice oder beim mobilen Arbeiten können Wege zur Essensbeschaffung unter bestimmten Bedingungen versichert sein.  Sie müssen dazu dienen, die Arbeitsfähigkeit aufrecht zu erhalten und die Tätigkeit fortzusetzen, sodass eine Handlungstendenz zu erkennen ist. Zudem müsse der Weg betrieblich veranlasst sein – etwa weil er innerhalb des Betriebs zurückgelegt wird oder als Arbeitsweg am Betrieb beziehungsweise im Homeoffice an der Außentür beginnt oder endet. Die Nahrungsaufnahme selbst sei nicht versichert.

 

Copyright Bild: Karolina Grabowska für Unsplash + 

Beitrag von Natalia Maucher

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