Ein arbeitsunfähig erkranktes Betriebsratsmitglied darf nicht automatisch von seiner Tätigkeit im Betriebsrat ausgeschlossen werden. Das hat das Hessische LAG in einem aktuellen Beschluss mitgeteilt (Beschluss vom 02.02.2026 – 16 TaBVGa 2/26). Dem Verfahren lag der Fall eines langzeiterkrankten Arbeitnehmers zugrunde. Er arbeitete als Flugzeugbetanker am Flughafen und war zugleich Mitglied des Betriebsrats. Nachdem er über seit Dezember 2022 krankheitsbedingt nicht an Sitzungen teilgenommen hatte, erklärte er im November 2025 gegenüber dem Gremium ausdrücklich, weiterhin in der Lage zu sein, sein Amt auszuüben. Zugleich verlangte er, erneut Einladungen zu den Sitzungen zu erhalten. Der Betriebsrat lehnte dies aufgrund der fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit ab. Zudem habe er seine Tätigkeit im Betriebsrat seit fast drei Jahren nicht ausgeübt.
Arbeitsunfähigkeit ist nicht gleich Amtsunfähigkeit
Zu Unrecht, wie das LAG entschied. Nach Ansicht des Gerichts ist die Arbeitsunfähigkeit nicht mit einer Amtsunfähigkeit gleichzusetzen. Maßgeblich sei vielmehr, ob das Betriebsratsmitglied tatsächlich verhindert ist, seine Aufgaben wahrzunehmen. Allein die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit lasse diesen Schluss nicht zu. Jedes gewählte Mitglied habe grundsätzlich ein Recht auf Teilnahme an den Sitzungen. Demnach sind Betriebsratsvorsitzende dazu verpflichtet, das Mitglied ordnungsgemäß zu laden (§ 29 Abs. 2 BetrVG). Eine Verhinderung könne zwar zunächst angenommen werden, solange ein erkranktes Mitglied seine Amtsfähigkeit nicht ausdrücklich anzeige. Erklärt es jedoch – wie im vorliegenden Fall – seine Bereitschaft zur Amtsausübung, entfällt diese Vermutung. Das Gericht verpflichtete den Betriebsrat daher, das Mitglied künftig wieder zu Sitzungen einzuladen. Eine Ausnahme gilt lediglich für Tagesordnungspunkte, bei denen eine persönliche Betroffenheit besteht.
Copyright Bild: Getty Images für Unsplash +
