Arbeitgebender nach Vorlage negativen PCR-Tests im Annahmeverzug

Ein Arbeitnehmer kehrte aus einem Corona-Risikogebiet zurück, unterzog sich zwei PCR-Tests, die beide negativ waren, und bekam vom Arzt Symptomfreiheit attestiert. Trotzdem untersagte sein Arbeitgeber für 14 Tage das Betreten des Betriebsgeländes und zahlte für die Zeit keinen Lohn. Basis dafür war das interne Hygienekonzept. Das war nicht rechtens.
vom 17. August 2022
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Arbeitgebender nach Vorlage negativen PCR-Tests im Annahmeverzug

Ein Arbeitnehmer kehrte aus einem Corona-Risikogebiet zurück, unterzog sich zwei PCR-Tests, die beide negativ waren, und bekam vom Arzt Symptomfreiheit attestiert. Trotzdem untersagte sein Arbeitgeber für 14 Tage das Betreten des Betriebsgeländes und zahlte für die Zeit keinen Lohn. Basis dafür war das interne Hygienekonzept. Das war nicht rechtens.
von Alexander PradkaDer Bruder des Arbeitnehmers war verstorben, deshalb reiste er in die Türkei. Das Land gehörte zu der entsprechenden Zeit zu den Corona-Risikogebieten. Das Hygienekonzept seines Arbeitgebers ordnete für Rückkehrer aus vom Robert-Koch-Institut ausgewiesenen Risikogebieten eine 14-tägige Quarantäne mit Betretungsverbot des Betriebs ohne Entgeltanspruch an. Das widersprach der Eindämmungsverordnung des Landes Berlin. Zwar sah diese ebenfalls eine 14-tägige Quarantäne für Rückkehrer aus Risikogebieten vor. Allerdings sollte die nicht für diejenigen gelten, die über ein ärztliches Attest und einen aktuellen Laborbefund verfügten. Der musste ein negatives Ergebnis eines PCR-Tests ausweisen und durfte höchstens 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen sein. Zusätzlich durften keine Corona-Symptome vorliegen.
 

Anordnung unwirksam

Bereits das Landesgericht hatte zugunsten des Arbeitnehmers entschieden und den Lohnanspruch bejaht. Und auch die hiergegen gerichtete Revision vor dem Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hatte nunmehr keinen Erfolg. Das vom Arbeitgebenden erteilte Betretungsverbot führte nicht zur Leistungsunfähigkeit des Arbeitnehmers. Die Ursache der Nichterbringung der Arbeitsleistung führte ausschließlich der Betrieb selbst herbei. Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeitsleistung in irgendeiner Form unzumutbar gewesen sei, sind nicht erkennbar. Außerdem sei die Weisung, dem Betrieb für die Dauer von 14 Tagen ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts fernzubleiben, unbillig im Sinne des § 106 der Gewerbeordnung – und damit unwirksam. Insofern hat der Arbeitgebende sich im Hinblick auf das Angebot der Arbeitsleistung im Annahmeverzug befunden und schuldet den Arbeitslohn.
BAG, 5 AZR 154/22Bildnachweise: © IMAGO / Gottfried Czepluch]]>

Beitrag von Alexander Pradka

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