Am 3. Januar 2024 setzte Amazon seine „Prime“-Kunden per E-Mail darüber in Kenntnis, dass Titel auf der Streamingplattform „Prime Video“ ab dem 5. Februar desselben Jahres in begrenztem Umfang Werbung enthalten können. Bis dahin war das Angebot werbefrei gewesen. Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass für die Kunden kein weiterer Handlungsbedarf bestünde. Außerdem machte Amazon seine Kunden darauf aufmerksam, dass sie künftig für einen Aufpreis von 2,99 Euro pro Monat eine werbefreie Version des Streamingangebotes buchen können. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände klagte auf Unterlassung vergleichbarer Mitteilungen zur Änderung von Prime Video sowie auf Richtigstellung gegenüber den Kunden. Die Verbraucherschützer halten die E-Mail für irreführend im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Darin suggeriere Amazon den Prime-Kunden, dass künftig nur noch ein Streamingangebot mit Werbung geschuldet sei. Das stelle eine unzulässige einseitige Vertragsänderung dar. Und: Für die meisten Abonnenten sei die Werbefreiheit ein zentraler Aspekt bei der Buchung gewesen.
Irreführende E-Mail
Amazon hielt dem entgegen, auf Grundlage der Nutzungsbedingungen zu keinem Zeitpunkt zu einer werbefreien Bereitstellung des Angebotes verpflichtet gewesen zu sein. Die Plattform betreibe ein rundfunkähnliches Telemedium, bei dem nach der gesetzlichen Regelung Werbung Teil des Programms sein könne. Das Landgericht München I teilt die Ansicht der Verbraucherschützer und deklarierte nun die E-Mail Amazons als irrführend im Sinne des UWG. Sie enthalte unwahre Angaben, weil Kunden sie so verstehen, dass sie keinen Einfluss auf die Werbefreiheit des Streamingangebotes hätten und die Wirksamkeit der Vertragsänderung nicht von ihrer Zustimmung abhänge. Amazon habe ohne Berechtigung eine einseitige Vertragsänderung vorgenommen und den Kunden vorgespiegelt, dazu berechtigt zu sein. Allerdings ergebe sich diese weder aus den Nutzungsbedingungen noch aus dem Gesetz. Erstere berechtigten nur zur Änderung der Auswahl von Filmen und Serien, nicht zur Änderung der Art der Bestandteile eines dargebotenen Inhalts. Auch aus dem Gesetz kann Amazon keinen Anspruch auf einseitige Vertragsänderung ableiten: Bei Vertragsschluss hätten die Kunden sich darauf eingestellt, das Videoangebot werbefrei nutzen zu können und der „ungestörte Werkgenuss“ sei auch ein „wesentlicher Wertfaktor“ für die Prime-Abonnenten gewesen.
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