Alkoholfreies Getränk darf nicht „Gin“ heißen

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass ein alkoholfreies Getränk nicht unter dem Label „alkoholfreier Gin“ gekennzeichnet und unter dieser Bezeichnung auf den Markt gebracht werden darf.
vom 12. November 2025
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Das Unternehmen PB Vi Goods verkaufte ein alkoholfreies Getränk unter dem Namen „Virgin Gin Alkoholfrei“. Dagegen ging der Verband Sozialer Wettbewerb vor, ein Verein, der sich die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs auf die Fahnen geschrieben hat. Die Bezeichnung verstoße gegen die EU-Verordnung , die unter anderem die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen regelt sowie Vorschriften über die Verwendung von Bezeichnungen und zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen enthält. Danach müsse Gin durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit Wacholderbeeren hergestellt sein und einen Mindestalkoholgehalt von 37,5 Prozent aufweisen. Vor einem deutschen Gericht erhob der Verband Klage auf Unterlassung. Dieses wandte sich an den EuGH. Und der hat nun betont, dass es „nach dem Unionsrecht eindeutig verboten ist, ein Getränk wie das in Rede stehende als alkoholfreien Gin aufzumachen und zu kennzeichnen, da es keinen Alkohol enthält“. Das Verbot sei auch verhältnismäßig. Ziel sei es, Verbraucher vor Irrtümern im Hinblick auf die Zusammensetzung der Erzeugnisse zu schützen. Außerdem müssten Hersteller, die die Anforderungen des EU-Rechts erfüllten, vor unlauterem Gebaren anderer geschützt werden. Der EuGH stellt allerdings auch klar, dass nicht der Verkauf des Getränkes an sich, sondern nur unter der Bezeichnung nicht gestattet ist. Der Verkauf unter der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung sei dem Gin vorbehalten.

 

Copyright Bild: Getty Images on Unsplash

Beitrag von Alexander Pradka

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