Aldi Süd konterte damit, dass eine überlegene Marktmacht nicht vorliege und bei die beanstandeten Maßnahmen keinen Kartell- oder Wettbewerbsverstoß begründeten. Tchibo sei im Übrigen als Unternehmen mit einem Milliardenumsatz kein „kleines oder mittleres“ Unternehmen, dass sich auf den besonderen Schutz vor Missbrauch absoluter Marktmacht durch stärkere Wettbewerber, Abnehmer oder Lieferanten nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, GWB, berufen könnte.
Gericht sieht keinen Verstoß gegen Kartellrecht
Das Oberlandesgericht Düsseldorf führte nun aus, dass offen bleiben könne, ob Aldi-Süd gegenüber Tchibo über eine überlegene Marktmacht verfüge und ob Tchibo als kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne des GWB anzusehen sei. Das Gericht sah im Vorgehen Aldis kein unbilliges Verhalten im Sinne des § 20 Abs. 3 S. 2 Nr.1 GWB, das den Warenverkauf unter Einstandspreis verbiete. Dies sei der Preis, der zwischen dem Unternehmen mit überlegener Marktmacht und seinem Lieferanten für die Beschaffung der Ware vereinbart worden ist. Auf den Sachverhalt sei die Vorschrift aber nicht anwendbar: Aldi Süd errichte keinen Einstandspreis für ein unverändert weiterzuverkaufendes Produkt, sondern verarbeite den Rohkaffee vor dem Weiterverkauf durch einen zum Konzern gehörenden Kaffeeröster. Auch die kartellrechtliche Generalklausel (§ 20 Abs. 3 S. 1 GWB) stehe im konkreten Fall nicht dem Verkauf der Produkte unter den Herstellungskosten entgegen.
Copyright Bild: Getty Images für Unsplash +
