Aldi darf Herstellungskosten unterbieten

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass Aldi Süd Kaffee aus eigener Produktion in Aktionswochen auch unterhalb der Herstellungskosten verkaufen darf. Eine entsprechende Klage eines Mitbewerbers blieb damit erfolglos.
vom 16. März 2026
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Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat das Urteil des Landgerichts Düsseldorf bestätigt, nach dem die Aldi Süd Gruppe Kaffeeprodukte, die sie in Kaffeeröstereien der eigenen Unternehmensgruppe produziert, zumindest in Aktionswochen unter den Herstellungskosten anbieten darf. Der Lebensmittelhändler hatte in den Jahren 2023 und 2024 mehrfach Röstkaffeeprodukte für einen Zeitraum von jeweils einer Woche unterhalb der Herstellungskosten angeboten. Das rief den Wettbewerb auf den Plan: Die Tchibo GmbH verlangte von zwei Aldi-Süd-Tochtergesellschaften, solche Angebote an die Verbraucher zu unterlassen. Die Klägerin argumentierte damit, dass Aldi seine überlegene Marktmacht kartellrechtswidrig ausübe. Auch wenn Aldi Süd den Kaffee in eigenen Werken selbst herstelle und daher ein „Einstandspreis“ fehle, sei das Angebot der Kaffeeprodukte zu Preisen unterhalb der Herstellungskosten kartellrechtswidrig.

 

Aldi Süd konterte damit, dass eine überlegene Marktmacht nicht vorliege und bei die beanstandeten Maßnahmen keinen Kartell- oder Wettbewerbsverstoß begründeten. Tchibo sei im Übrigen als Unternehmen mit einem Milliardenumsatz kein „kleines oder mittleres“ Unternehmen, dass sich auf den besonderen Schutz vor Missbrauch absoluter Marktmacht durch stärkere Wettbewerber, Abnehmer oder Lieferanten nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, GWB, berufen könnte.

 

Gericht sieht keinen Verstoß gegen Kartellrecht

Das Oberlandesgericht Düsseldorf führte nun aus, dass offen bleiben könne, ob Aldi-Süd gegenüber Tchibo über eine überlegene Marktmacht verfüge und ob Tchibo als kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne des GWB anzusehen sei. Das Gericht sah im Vorgehen Aldis kein unbilliges Verhalten im Sinne des § 20 Abs. 3 S. 2 Nr.1 GWB, das den Warenverkauf unter Einstandspreis verbiete. Dies sei der Preis, der zwischen dem Unternehmen mit überlegener Marktmacht und seinem Lieferanten für die Beschaffung der Ware vereinbart worden ist. Auf den Sachverhalt sei die Vorschrift aber nicht anwendbar: Aldi Süd errichte keinen Einstandspreis für ein unverändert weiterzuverkaufendes Produkt, sondern verarbeite den Rohkaffee vor dem Weiterverkauf durch einen zum Konzern gehörenden Kaffeeröster. Auch die kartellrechtliche Generalklausel (§ 20 Abs. 3 S. 1 GWB) stehe im konkreten Fall nicht dem Verkauf der Produkte unter den Herstellungskosten entgegen.

 

Copyright Bild: Getty Images für Unsplash +

Beitrag von Natalia Maucher

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