Irreführende Werbung
Nach Auffassung des Gerichts ist es zwar grundsätzlich zulässig, Bezug auf eine unverbindliche Preisempfehlung zu nehmen. Im konkreten Fall sei die Werbung jedoch irreführend gewesen. Das LG argumentiert, dass der durchschnittliche Verbraucher den deutlich hervorgehobenen Hinweis „Aktion“ als Ankündigung einer tatsächlichen Preisreduzierung durch den Händler verstehe. Der Begriff lasse Verbraucher davon ausgehen, dass der beworbene Preis das Ergebnis einer vorübergehenden Preissenkung des Unternehmens sei. Ein bloßer Vergleich mit einer Hersteller-UVP werde dagegen nicht als „Aktion“ verstanden. „Ein Aktionspreis ist deshalb zwingend ein herabgesetzter Preis“, heißt es in den Entscheidungsgründen.
Hinzu komme die konkrete Gestaltung der Werbung. Die Angaben „Aktion“ und „-56 %“ seien in derselben Kachel optisch eng miteinander verknüpft gewesen. Dadurch werde der Eindruck verstärkt, dass Verbraucher das Produkt während des Aktionszeitraums günstiger erwerben könnten als außerhalb dieses Zeitraums. Tatsächlich habe es eine solche Preissenkung jedoch nicht gegeben. Das Urteil vom 3. Juni 2026 (Az. Me 8 O 182/25) ist noch nicht rechtskräftig. Lidl kann gegen die Entscheidung Berufung beim Oberlandesgericht Stuttgart einlegen.
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