Die klagende Person mit dem Geschlechtseintrag „divers“ hatte sich auf eine Stelle als „Referent/in Vergaberecht und öffentliche Beschaffung“ beworben und dabei um eine geschlechtsneutrale Anrede gebeten. In der späteren Absage verwendete die Arbeitgeberin dennoch die Anrede „Herr T.“ Die klagende Person machte geltend, die Stellenausschreibung habe sich zum einen nur an binärgeschlechtliche Bewerber gerichtet. Zum anderen sei sie in der E-Mail mit der falschen Anrede angesprochen worden. Darin sah die Person Indizien für eine Benachteiligung und verlangte eine Entschädigung nach § 15 AGG.
Gericht sieht Indizien für systematisches Vorgehen
Das Arbeitsgericht ließ offen, ob tatsächlich eine geschlechtsbezogene Benachteiligung vorlag und wies die Klage ab. Entscheidend sei gewesen, dass die Bewerbung nach Überzeugung des Gerichts nicht ernsthaft mit der Absicht erfolgte, die ausgeschriebene Position tatsächlich zu übernehmen. Zur Begründung verwies das Gericht auf mehrere Umstände. Erstens sei die klagende Person zum Zeitpunkt der Bewerbung an zwei Universitäten immatrikuliert gewesen und habe nicht über die in der Stellenausschreibung geforderten fundierten Kenntnisse im Vergaberecht verfügt. Zweitens habe sie ihren Entschädigungsanspruch unmittelbar nach Erhalt der Absage geltend gemacht. Nach Auffassung des Gerichts deuteten diese Anhaltspunkte auf ein systematisches Vorgehen hin, bei dem es der Person darum ging, Entschädigungsansprüche durchzusetzen. Die Klage sei daher rechtsmissbräuchlich (Urteil vom 28. Mai 2026, Az. 42 Ca 3438/26).
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