Ab sofort: Abfragepflicht beim Wettbewerbsregister

Mit Stichtag 1. Juni 2022 sind für das Wettbewerbsregister beim Bundeskartellamt die Abfragepflicht öffentlicher Auftraggeber sowie diverse Auskunftsrechte für Unternehmen und natürliche Personen anwendbar. Die Behörde spricht vom „vollen Wirkbetrieb“ des Registers. Ziel ist es, Unternehmen wegen bestimmter Wirtschaftsdelikte aus Vergabeverfahren auszuschließen.
vom 3. Juni 2022
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Ab sofort: Abfragepflicht beim Wettbewerbsregister
Mit Stichtag 1. Juni 2022 sind für das Wettbewerbsregister beim Bundeskartellamt die Abfragepflicht öffentlicher Auftraggeber sowie diverse Auskunftsrechte für Unternehmen und natürliche Personen anwendbar. Die Behörde spricht vom „vollen Wirkbetrieb“ des Registers. Ziel ist es, Unternehmen wegen bestimmter Wirtschaftsdelikte aus Vergabeverfahren auszuschließen.
Das Wettbewerbsregister ist eine elektronische Datenbank, die bundesweit Geltung hat. Es stellt öffentlichen Auftraggebern, Sektorenauftraggebern und Konzessionsgebern für ihre Vergabeverfahren Informationen zur Verfügung, die letztlich dem Schutz des fairen Wettbewerbs dienen. Betriebe, denen bestimmte Wirtschaftsstraftaten zuzurechnen sind, sollen keine Aufträge von der öffentlichen Hand mehr bekommen können. Rechtliche Grundlage des Registers ist das im Sommer 2021 in Kraft getretene Wettbewerbsregistergesetz (WRegG). Die Wettbewerbsregisterverordnung (WRegV) regelt die Einzelheiten der elektronischen Datenübermittlung. Umgangssprachlich ist die Datenbank auch als „Korruptionsregister“ bekannt.
 

Bagatellaufträge nicht betroffen

Öffentliche Auftraggeber sind damit jetzt in Vergabeverfahren ab einem geschätzten Auftragswert in Höhe von EUR 30.000 (exklusive Umsatzsteuer) zur Abfrage des Wettbewerbsregisters verpflichtet. Für sogenannte Sektorenauftraggeber – das sind öffentliche wie privatrechtliche Institutionen, die für bestimmte Gebiete wie Trinkwasser- oder Energieversorgung zuständig sind – und Konzessionsgeber greift die Abfragepflicht bei Erreichen der Schwellenwerte, die für die Anwendbarkeit des EU-Vergaberechts anwendbar sind. Die Angaben finden sich beispielsweise im Deutschen Ausschreibungsblatt.
 

Auskunftsrecht

Unternehmen und natürliche Personen haben nun die Möglichkeit, eine Auskunft über den sie betreffenden Inhalt des Wettbewerbsregisters zu erhalten. Außer Kraft treten mit der Neuregelung die bisher bestehenden Abfragepflichten für Auftraggeber im Hinblick auf die Korruptionsregister der Länder und auf das Gewerbezentralregister. Letzteres kann aber noch für einen Übergangszeitraum von drei Jahren in Anspruch genommen werden.
 

Stärkung fairen Wettbewerbs

Der Präsident des Bundeskartellamtes, Andreas Mundt, betitelt den 1. Juni 2022 als „wichtigen Tag für das Wettbewerbsregister“. Mit der zentralen Datenbank ließen sich „häufiger als bisher Ausschlussgründe bei Bietern nachweisen“. Das Wettbewerbsregister leiste einen wichtigen Beitrag, um künftig „öffentliche Aufträge und Konzessionen nur an solche Unternehmen zu vergeben, die keine erheblichen Rechtsverstöße begangen haben und sich im Wettbewerb fair verhalten.“Bildnachweise: © Unsplash / Maksym Kaharlytski

Beitrag von Alexander Pradka

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