Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat über die Haftung eines leitenden Angestellten entschieden, der innerhalb von 25 Tagen knapp 60 Überweisungen mit einem Gesamtvolumen von mehr als 50 Millionen Euro an Betrüger getätigt hatte (Urteil vom 31.07.2026, Az. 8 SLa 603/25). Der Mann arbeitete als Head of Global Treasury und verantwortete die finanziellen Ressourcen seines Arbeitgebers. Betrüger täuschten ihm vor, sein Vorgesetzter plane, eine neue Gesellschaft in Asien zu gründen und wolle ihn dort zum Finanzvorstand benennen. Durch Caller-ID-Spoofing erschien bei der ersten Kontaktaufnahme die im dienstlichen Telefonverzeichnis hinterlegte Rufnummer des Vorgesetzten. Weitere Zahlungsanweisungen erhielt der Angestellte über einen Messenger-Dienst auf sein privates Mobiltelefon. Bei seinem Vorgesetzten hatte er zu keinem Zeitpunkt persönlich nachgefragt. Nachdem der Betrug aufgeflogen war, kündigte der Arbeitgeber fristlos und verlangte Schadensersatz.
D&O-Versicherung verhindert Haftungserleichterung
Das LAG wertete das Verhalten des Angestellten als grob fahrlässig. Der Finanzmanager hätte sich bei Zahlungsanweisungen in dieser Größenordnung persönlich bei seinem Vorgesetzten rückversichern müssen, statt Anweisungen über einen Messenger-Dienst auf seinem privaten Mobiltelefon zu folgen. Es hielt die fristlose Kündigung für wirksam und gab auch der Schadensersatzklage statt. Eine Haftungserleichterung nach den Grundsätzen der beschränkten Arbeitnehmerhaftung lehnte das Gericht ab. Dabei spielte die D&O-Versicherung eine entscheidende Rolle, die der Arbeitgeber bereits vor Beginn des Arbeitsverhältnisses für den Angestellten abgeschlossen hatte. Sie verfügte über eine Deckungssumme von bis zu 150 Millionen US-Dollar. Eine vom Arbeitgeber finanzierte D&O-Versicherung schütze den Angestellten ähnlich wie eine gesetzliche Haftpflichtversicherung. Deshalb bestehe kein Anlass, seine Haftung zusätzlich zu begrenzen. Bei grober Fahrlässigkeit haften Arbeitnehmer grundsätzlich voll. Im Einzelfall können jedoch unter anderem Schadenshöhe, Einkommen und Versicherungsschutz eine Haftungserleichterung rechtfertigen. Das LAG hat die Revision zugelassen. Sie ist beim Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 2 AZR 164/26 anhängig.
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