Laut der Berichterstattung des Südwestrundfunks Anfang Februar dieses Jahres betrafen die Gerichtsurteile Themen, die jeden treffen können, also beispielsweise Autounfälle, Schmerzensgeld, Nachbarschaftsstreitigkeiten oder Baugenehmigungen. Keine Berücksichtigung fanden beim Gerichtscheck Daten der Amtsgerichte, auch Urteile von Straf-, Finanz- und Arbeitsgerichten wurden nicht in die Erhebung aufgenommen. Bundesweit lag der Durchschnitt der Veröffentlichungen in den Jahren 2023 und 2024 bei mageren 3,5 Prozent. Im Vergleich der Bundesländer schnitt Bayern noch am besten ab, wo die Gerichte in den Jahren 2023 und 2024
5,6 Prozent ihrer Urteile transparent gemacht haben. Knapp dahinter folgten Brandenburg und das Saarland mit je 5,4 Prozent. Auf den letzten drei Plätzen fanden sich Thüringen mit 1,9 Prozent, Niedersachsen mit 1,6 Prozent sowie Rheinland-Pfalz mit 1,5 Prozent veröffentlichter Urteile wieder. Die Recherche zeigt auch, dass höhere Instanzen veröffentlicht haben. So lagen die Quoten beim Bundesgerichtshof und beim Bundesverwaltungsgericht bei 100 Prozent. Auch die Oberverwaltungsgerichte brachten es immerhin noch auf knapp über 67 Prozent veröffentlichter Urteile. Das ist ein Beleg dafür, dass die Veröffentlichung organisatorisch auf Basis klarer Standards möglich ist und Datenschutz über den Weg der Anonymisierung kein unüberwindbares Hindernis darstellt. Transparenz ist möglich, wenn nur der Wille vorhanden ist. Allenthalben ist von Entbürokratisierung und Digitalisierung die Rede. Deutschland investiert in digitale Verfahren und elektronische Akten, die Veröffentlichung der Ergebnisse in staatlichen Datenbanken, auf die jeder Zugriff hat, bleibt aber leider aus. Kostenpflichtige Datenbanken können nicht die Lösung sein, weil diese eine Zweiklassengesellschaft schaffen, die es gerade in der Justiz nicht geben darf. Wer sich den Zugang leisten kann und will, verfügt über mehr Informationen als andere. Das gefährdet auch das Vertrauen in die deutsche Rechtsprechung und schwächt das Gefühl, in einer rechtssicheren Umgebung zu leben. Die Datenlage ist angesichts so weniger staatlicher Veröffentlichungen verzerrt und im Grunde kann auf dieser Basis niemand seine Rechtsposition realistisch einschätzen. Das ist nicht als Kritik an der Entscheidungsfindung und an den Entscheidungen zu verstehen, die Richterinnen und Richter hierzulande treffen. Es spielt eine untergeordnete Rolle, ob Urteile sachlich richtig sind, wenn die Intransparenz Skepsis und Misstrauen zu viel Raum lässt. Das Argument der Relevanz für die Öffentlichkeit verfängt hier nicht, weil die subjektive Einschätzung, was interessant sein könnte und was nicht, keine objektiven Kriterien ersetzen kann. Das widerspricht grundsätzlich der Systematik staatlicher Transparenzpflichten an anderer Stelle, abgesehen davon, dass insbesondere Unternehmen vom deutschen und europäischen Gesetzgeber in dieser Hinsicht immer stärker in die Pflicht genommen werden. Die im Grundgesetz verankerte Bindung der Rechtsprechung an Gesetz und Recht funktioniert nur, wenn es Kontrollmöglichkeiten gibt. Kontrolle mit nur geringer Kenntnis der Entscheidungen und ihrer Begründungen ist nur schwer realisierbar. Bei nur vereinzelter Veröffentl4ung entsteht der Eindruck, die Judikative habe sich in ihrem „Black-Box-System“ bequem eingerichtet. Hilfreich wären bundesweit einheitliche Veröffentlichungspflichten für alle Entscheidungen – nach Anonymisierung – mit Ausnahmen, statt einer ausnahmsweise erfolgender Publikation. Hilfreich wäre eine zentrale bundesweite Urteilsdatenbank, die jedem zugänglich ist. Hilfreich wären klar formulierte objektive Kriterien, am besten in einem Gesetz, mindestens aber in verbindlichen Leitlinien. Recht, das nicht sichtbar ist, verliert an normativer Kraft. Transparenz sorgt für Rechtssicherheit, sie sorgt zudem für eine Fortbildung des Rechts. Davon profitiert auch die Rechtswissenschaft und damit nachfolgende Generationen von Juristinnen und Juristen.
Der EU AI Act ist nun seit rund ein-einhalb Jahren in Kraft, gestaffelte Anwendungsfristen laufen allerdings noch bis zum August 2027. Ab August dieses Jahres gelten zentrale Pflichten verbindlich. Viele Unternehmen dürften sich noch in der Prüfungs- und Umsetzungsphase befinden. Diese Phase öffnet gleichermaßen Chancen und Risiken, und sie setzt in entscheidender Weise die Maßstäbe für den künftigen Umgang mit Künstlicher Intelligenz. Der EU AI Act ebnet aber auch ein Gebiet, auf dem verschiedene Disziplinen zusammekommen und stellt ein geeignetes Testumfeld zur Verfügung, in dem sich ein Stück weit die generelle Ausrichtung des Unternehmens und vor allem auch ihrer Legal Departments entscheidet. Überbordende Regulierung ist heute eine der größten Herausforderungen für Rechtsabteilungen, fast ließe sich hier in Anlehnung an das Jugendwort des Jahres das „Unternehmensjuristen-Wort des Jahres“ prämieren. Viele stöhnen in dem Zusammenhang über das sogenannte Goldplating, also die nationale Verschärfung von Regeln, die die Europäische Union in ihren Richtlinien bereitstellt. Dazu kommt nun aber noch etwas anderes, was manche wissen und entsprechend monieren, andere vielleicht erahnen, wieder andere aber noch nicht in ausreichendem Maße wahrnehmen: ein unternehmensinternes Goldplating, wenn dieser Begriff erlaubt ist; eine zunehmende innere Bürokratisierung, an anderer Stelle in diesem Heft taucht auch das schöne Unwort „Firmokratie“ auf, das von einem In-house-Juristen kreiert wurde. Und am Umgang mit dem EU AI Act können Legal Departments unter Beweis stellen, dass sie eher Chancenbereiter sind als diejenigen, die allein auf Risiko- und Haftungsvermeidung aus sind. Die Interpretation und Umsetzung des EU AI Acts birgt Fallen und liefert die In-house-Juristen als „Übersetzer“ neuer Vorschriften einigen Unklarkeiten und Unsicherheiten aus, das ist keine Frage. Eine allzu formalistische Umsetzung wird allerdings zu neuerlicher (interner) Überregulierung führen und in der Konsequenz daraus – schlimmstenfalls – sogar Innovationspotenziale blockieren. Die Gefahr, dass eher der Sicherheitsgedanke im Vordergrund steht, ist dabei nicht einmal so gering. Der EU AI Act setzt auf einen risikobasierten Ansatz, was dem Grundsatz nach richtig und praxisorientiert ist. Trotzdem passt da etwas Entscheidendes nicht gut zusammen: Künstliche Intelligenz ist als dynamisch, entwicklungsfreudig, schnellen Veränderungen unterliegend, zu charakterisieren. Das Regelwerk sieht aber statische Risikokategorien vor. Das zueinanderzubringen, dürfte eine in Detailfragen mitunter unberechenbare Aufgabe sein. Zu großer Respekt vor haftungsrechtlichen Aspekten könnte im Ergebnis zu einer restriktiven Auslegung führen, die der Gesetzgeber so gar nicht im Sinn hatte. Eine weitere Lücke im Gesetz sorgt für zusätzliche Unsicherheit: Es weist zwar Verantwortung klar zu, lässt es aber an belastbaren Auslegungshilfen, praxistaulichen Standards und einer gelungenen Verzahnung von Recht, Compliance, Technik und Business vermissen. General Counsel und ihre Abteilungen stehen ziemlich allein da, wenn es um die richtige Interpretation geht. Trotzdem wäre es falsch, den EU AI Act als Verbotskatalog zu lesen und die Umsetzung als reines Compliance-Projekt zu definieren. KI-Projekte vorsorglich zu stoppen, kaum umsetzbare Dokumentationspflichten, die über die gesetzlichen Anforderungen hinausreichen, zu schaffen oder Anwendungsszenarien mit niedrigem Risikopotenzial künstlich hochzustufen, wird voraussichtlich zu Wettbewerbsnachteilen führen. Legal Departments sollten den Gesetzesakt als strategisches Instrument nutzen und daraus einen Governance-Rahmen ableiten. Juristische Absicherung ja, klare Zuständigkeiten schaffen unbedingt, Grenzen setzen ja, aber innerhalb dieser Grenzen Freiheiten zulassen, Experimentierfreude fördern, sollte das Motto sein. General Counsel agieren damit nicht als Kontrolleure, sondern gemeinsam mit anderen Schlüsselfunktionen im Betrieb als Architekten der unternehmensweiten KI-Governance, wirken aktiv daran mit, die Basis für weitere Wertschöpfung zu legen.
Euer Alexander (Pradka)
Leitender Redakteur
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