Angekündigt hatte Meta das bereits vor gut einem Jahr, Ende April hieß es, dass ab dem 27. Mai 2025 die Fütterung der KI beginnen würde. Wichtig ist: Sofern die Betroffenen keinen Widerspruch gegen die Nutzung einlegen – erfahren hatten sie über Hinweise in den entsprechenden Applikationen. Weil sich viele fragen werden: Whatsapp ist nicht mit dabei, da sind die Daten von vorneherein nicht öffentlich. Wer Whatsapp nutzt, wird sicher schon den kleinen blau-türkis-pinken Kreis rechts unten im Chatbereich bemerkt haben, da ist die KI unmittelbar integriert und lernt über den direkten Kontakt mit den Nutzern. Das Vorhaben von Meta sorgte naturgemäß für viele Diskussionen, gebündelt hat die Kritik die Verbraucherzentrale NRW, die im Eilverfahren die Verarbeitung öffentlich gestellter Nutzerdaten verhindern wollte. Sie unterlag in Köln, das Urteil ist rechtskräftig. Möglich bleibt ein Hauptsacheverfahren, in dem es über eine summarische Prüfung seitens des Gerichts hinausgehen würde. So ein Verfahren könnte durchaus zu einer gegenteiligen Entscheidung führen. Das Oberlandesgericht sieht keinen Verstoß gegen die DSGVO oder den Digital Markets Act (DMA). Meta habe ein berechtigtes Interesse und verfolge mit der Verwendung der Daten zum Training der KI einen legitimen Zweck, der auch nicht durch gleich wirksame andere Mittel, die weniger einschneidend wären, erreicht werden könne. Spannend ist, dass das OLG bei der Abwägung der Interessen von Nutzern und Meta letzteren den Vorzug gibt. Das hat seine Ursache zumindest auch in der Einschätzung des Europäischen Datenrechtsausschusses (EDSA), geäußert im Dezember 2024. Er nennt darin verschiedene Maßnahmen, wie die Verarbeitung von KI-Trainingsdaten datenschutzkonform gelingt. Dem habe Meta Rechnung getragen. Es sollen ausschließlich öffentlich gestellte Daten Erwachsener verarbeitet werden, die auch von Suchmaschinen gefunden werden können. Mit Deidentifizierungsmethoden verringert der Konzern zudem die Eingriffsintensität. Name,
E-Mail-Adressen oder die Postanschrift nutzt Meta beispielsweise nicht. Es gab schließlich auch die Widerspruchsmöglichkeit und Nutzer können ihre Daten nach wie vor auf „nicht öffentlich“ stellen. Ein Verstoß gegen den DMA scheidet aus, weil Meta nach Ansicht des OLG keine Daten zusammenführt. Meta agiert in enger Abstimmung mit der irischen Datenschutzbehörde, die nach entsprechenden Justierungen letztlich keine Einwände mehr äußerte. Es ist insgesamt also nicht so, dass Meta hier im rechtsfreien Raum unterwegs ist und sich nicht um die Rechte seiner Nutzer schert. Das Urteil ist insofern innovationsfreundlich und zukunftsorientiert. Gegenwind kommt aus dem deutschsprachigen Raum, und der könnte sich noch einmal in einen Sturm verwandeln: Der in der mündlichen Verhandlung gehörte Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat zwar erklärt, nach Abstimmung mit den deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden nicht als einzige Aufsichtsbehörde in der EU das KI-Training mit einstweiliger Anordnung zu untersagen. Er will aber ein europaweit einheitliches Vorgehen der Datenschutzaufsichtsbehörden gewährleisten, ein isoliertes Dringlichkeitsverfahren für Deutschland sei nicht das geeignete Instrument. Ein paar Argumente sind interessant: Sind Daten wirklich öffentlich, wenn ich einen Account besitzen und ich mich erst einloggen muss? Und was ist eigentlich, wenn ich nicht selbst bei Facebook und Instagram bin, dort aber durch Dritte Erwähnung finde oder auf Bildern auftauche? Auch noyb, die Organisation des Datenschützers Max Schrems, plant laut eigenen Angaben ein „Verfahren für die gesamte EU“. Die Sache sei für Meta „also noch lange nicht erledigt“, kündigen die Datenschützer an. Gut möglich, dass an dieser Stelle nicht zum letzten Mal über den Fall zu lesen ist.
Euer
Alexander Pradka
Leitender Redakteur In-house Counsel
Ihr Alexander Pradka
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