Zwischen Berufsrecht und Kapitalinteressen 

Beteiligen sich finanzstarke Investoren an Kanzleien, gefährden sie die anwalts-rechtliche Unabhängigkeit. Dies befürchtet die Bundesrechtsanwaltskammer 
(BRAK) und verlangt von der Bundesregierung, das Fremdbesitzverbot zu stärken.
vom 9. Januar 2026
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Mehrere Organisationen der Freien Berufe sprechen sich in einer gemeinsamen Erklärung für eine Verschärfung des Fremdbesitzverbotes aus. Ziel ist es, die Anwaltschaft vor berufsfremden Investoren zu schützen, die zunehmend wirtschaftlichen Einfluss nehmen, auch über Umgehungskonstruktionen. Der Gesetzgeber bekennt sich in diesem Kontext im geplanten Neunten Steuerberatungsänderungsgesetz dazu, die Unabhängigkeit Freier Berufe noch stärker zu bewahren. Auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seiner aktuellen Rechtsprechung bestätigt, dass das im deutschen Berufsrecht geregelte Fremdbesitzverbot mit dem europäischen Recht vereinbar ist. Damit ist die Debatte jedoch noch nicht abgeschlossen. So hat der Legal Tech Verband Deutschland, unter dessen Dach sich rund 200 Unternehmen für Digitalisierung und Innovationen im Rechtsmarkt engagieren, ein Gutachten vorgestellt, in dem das Fremdbesitzverbot als unionsrechtswidrig eingestuft wird. In der gemeinsamen Erklärung teilte die BRAK mit, dass Freie Berufe ihr Handeln nach den Interessen der Menschen richten und nicht nach Renditeerwartungen. Wenn Kapitalgeber mitbestimmen dürften, gerate dieses Berufsverständnis in Gefahr: Wirtschaftliche Zielvorgaben stünden dann über der Qualität der Rechtsberatung. Daher müssen nach Ansicht der BRAK Mandanten geschützt werden, um die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege sicherzustellen. Außerdem sorgt sich die BRAK um Nachwuchskräfte in der Anwaltschaft, die frei arbeiten wollen und nicht im Auftrag internationaler Fonds.  Demgegenüber argumentiert der Legal Tech Verband Deutschland damit, dass das Fremdbesitzverbot Innovationen und Wettbewerb verhindere sowie kapitalintensive Legal-Tech-Geschäftsmodelle praktisch unrealisierbar mache. Nach Meinung des Verbands lasse sich die Unabhängigkeit des Berufsstandes auch durch alternative Instrumente erreichen. Dabei bezieht er sich auf die Reform der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) von 2022. Sie habe das anwaltliche Berufsrecht systematisch geöffnet, indem die Berufsausübungsgesellschaft eingeführt wurde und nur bestimmte berufsnahe Gesellschafter zugelassen wurden. Diese Teilliberalisierung wertet der Legal Tech Verband als Beweis dafür, dass berufsrechtlicher Schutz auch mit offeneren Strukturen aufrechterhalten werden könne und auch weitere Lockerungen erlaube. Die BRAK hingegen begrüßt das Urteil des EuGH, sich weiterhin streng an das Verbot zu halten. Gleichzeitig seien sich Vertreter der Kammer darüber bewusst, dass sich Kanzleien auch mit Hilfe von Lizenzmodellen Kapital beschaffen, ohne gegen das Fremdbesitzverbot zu verstoßen. In Zukunft werde erwartet, dass solche Umgehungen noch stärker forciert werden, da in Zeiten zunehmender Digitalisierung der Kapitalbedarf weiter steige. Darin sieht die BRAK jedoch keinen Grund zur Öffnung. In der gemeinsamen Mitteilung äußert sie die Auffassung, dass bewährte Finanzierungswege wie Bankkredite und Förderprogramme auch weiterhin Innovationen ermöglichen.

Natalia Maucher

Beitrag von Alexander Pradka

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