Restriktive Linie beim Legal Professional Privilege

Die Europäische Kommission hat erneut bekräftigt, dass das Legal Professional Privilege (LPP) nicht auf Syndikusrechtsanwältinnen und -anwälte ausgeweitet wird – und sendet damit ein klares Signal an Rechtsabteilungen.
vom 6. März 2026
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Obwohl einige Unternehmen und Verbände im Zuge der laufenden Überprüfung der EU-Kartellverfahrensordnung (Verordnung 1/2003) gefordert hatten, den Freiheitsschutz zu modernisieren, bleibt die Kommission bei ihrer langjährigen Position. Das LPP, das die Kommunikation zwischen Mandanten und Anwälten schützt, gilt ausschließlich für externe, unabhängige, EU-qualifizierte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Demnach privilegiert ist die schriftliche Korrespondenz zwischen dem Unternehmen und einem externen, unabhängigen, EU-qualifizierten Rechtsanwalt im Zusammenhang mit der Verteidigung. In einem Competition Policy Brief vom November 2025 erteilte die Kommission einer Ausweitung des LPP auf interne Rechtsberatung eine Absage. Dabei berief sie sich auf die gefestigte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, insbesondere auf das Akzo-Nobel-Urteil aus dem Jahr 2010. Danach ist die anwaltliche Unabhängigkeit zentrale Voraussetzung für den Privilegschutz. Nach Auffassung der EU-Behörden sei dieses Kriterium bei angestellten Unternehmensjuristinnen und -juristen aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses nicht erfüllt. Zudem warnt die Kommission davor, dass eine Privilegierung interner Rechtskommunikation Ermittlungen der Wettbewerbshüter unnötig verzögern, erschweren und potenziell missbräuchlich genutzt werden könne.  Zwar erkennt die Kommission an, dass einige EU-Mitgliedstaaten – darunter Belgien, Irland, die Niederlande, Ungarn und Portugal – national zumindest eingeschränkte Privilegregelungen für Inhouse-Counsel kennen. Ein Trend, der eine Ausweitung des LPP auf EU-Ebene rechtfertigen könnte, gehe daraus jedoch nicht hervor.                 

Für Unternehmensjuristen bedeutet diese Klarstellung vor allem: Transparenz und die rechtzeitige Einbindung externer Rechtsberatung bleiben zentral. Interne Analysen und Einschätzungen sind in EU-Kartellverfahren weiterhin nicht vor Zwangsmaßnahmen wie Beschlagnahmen geschützt, auch nicht in Form von Dawn Raids. Dies betrifft insbesondere interne Compliance-Bewertungen, kartellrechtliche Risikoanalysen oder Vorbereitungsunterlagen für Managemententscheidungen. Nur wenn externe, unabhängig zugelassene Anwälte beteiligt sind, kann privilegierter Austausch gegenüber den Behörden abgesichert werden. Zugleich bringt die Entscheidung der Europäischen Kommission die strukturelle Spannung zwischen der zunehmenden Bedeutung von In-house-Rechtsabteilungen und dem europarechtlichen Verständnis anwaltlicher Unabhängigkeit zum Ausdruck. Während Unternehmensjuristinnen und – juristen in der Praxis häufig eine zentrale Rolle bei Prävention, Aufklärung und interner Steuerung übernehmen, bleibt ihr rechtlicher Schutzrahmen im EU-Kartellrecht begrenzt. Aus diesem Grund wird die Diskussion um ein „In-house-LPP“ in Fachkreisen weiterhin kontrovers geführt, gerade aufgrund moderner Compliance-Anforderungen und der zunehmenden Bedeutung interner Risiko- und Selbstbewertungen. Jedoch ist der aktuelle Beschluss der Kommission als deutliches Signal zu deuten: solange der EU-Rechtsrahmen am Unabhängigkeitsprinzip festhält, ist mit einem Inhouse-Legal-Privilege nicht zu rechnen. Rechtsabteilungen sollten ihre Dokumentations- und Kommunikationsprozesse entsprechend ausrichten.

Natalia Maucher

Beitrag von Alexander Pradka

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