Welche rechtlichen Anforderungen Vereinbarungen zwischen Kanzleien und Mandanten im Hinblick auf Vergütung erfüllen müssen, hat der BGH in einem aktuellen Urteil konkretisiert. Im vorliegenden Fall stritt eine internationale Großkanzlei mit einem Unternehmen nach Abschluss des Verfahrens über die Höhe des Honorars. Nachdem die Kanzlei weiteres Honorar forderte, argumentierte die Mandantin, sie schulde lediglich die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Parteien hatten jedoch eine Vergütungsvereinbarung getroffen. Danach sollte die anwaltliche Tätigkeit nach tatsächlichem Zeitaufwand zu festgelegten Stundensätzen abgerechnet werden. Zudem war folgende Klausel enthalten: „Das vereinbarte Honorar kann über den Gebühren des RVG liegen.“ Darüber hinaus sollte eine Anerkennungsklausel bewirken, dass abgerechnete Bearbeitungszeiten als anerkannt gelten, wenn der Mandant nicht innerhalb eines Monats Widerspruch einlegt.
Vor dem Landgericht Düsseldorf hatte die Klage der Kanzlei keinen Erfolg. Auch in der Berufungsinstanz gab das Oberlandesgericht Düsseldorf der Mandantin Recht. Der BGH hob nun das Urteil der Vorinstanz auf und wies darauf hin, dass bei der Prüfung der Wirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung zunächst deren Inhalt zu ermitteln sei. Dabei dürften auch Umstände berücksichtigt werden, die außerhalb des Vertragstextes liegen. Erst im Anschluss sei zu prüfen, ob die Vereinbarung den gesetzlichen Formanforderungen – insbesondere der Textform nach § 3a RVG – genügt. Zudem stellte das Gericht klar, dass Vergütungsvereinbarungen inhaltlich hinreichend bestimmt sein müssen. Fehlt es daran, kann die Vereinbarung insgesamt unwirksam sein.
Darüber hinaus müssen Mandanten transparent darüber informiert werden, dass im Falle einer Kostenerstattung durch den Gegner regelmäßig nur die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG erstattungsfähig sind. Ein pauschaler Hinweis genügt hierfür nicht.
Zugleich setzte der BGH Grenzen für bestimmte Vertragsklauseln. Unwirksam sei etwa eine Klausel, nach der vom Anwalt abgerechnete Stunden automatisch als anerkannt gelten, wenn der Mandant nicht innerhalb einer bestimmten Frist widerspricht. Eine solche sogenannte Anerkenntnisklausel benachteilige den Mandanten unangemessen und halte einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand.
Mit der Entscheidung präzisierte der BGH die Anforderungen an anwaltliche Vergütungsvereinbarungen und schuf mehr Rechtssicherheit für deren Gestaltung. Außerdem stellte das Gericht klar, dass Anwälte im Streitfall den abgerechneten Zeitaufwand nachvollziehbar darlegen und gegebenenfalls beweisen müssen. Gleichzeitig machte der BGH deutlich, dass nicht jede Unklarheit automatisch zur Unwirksamkeit führt, sofern sich der Inhalt der Vereinbarung durch Auslegung ermitteln lässt.
Für Kanzleien bedeutet das Urteil mehr Präzision. Sie sollten den Mandatsumfang genau beschreiben. Mögliche Erweiterungen sollten schriftlich dokumentiert werden. Zudem empfiehlt es sich, beim Hinweis auf den Umfang der Kostenerstattung den genauen Wortlaut des § 3a RVG zu zitieren. Schließlich schiebt das Urteil des BGH Anerkennungsklauseln den Riegel vor. ■ Natalia Maucher
